Obwohl er durch den Unfall voll erwerbsgemindert wurde, lehnte die Rentenversicherung den Antrag des Verletzten ab, weil er sich grob selbstgefährdend verhalten habe. Wer bewusst gegen Strafgesetze verstoße, die den Eintritt eines Schadensereignisses verhindern sollen, könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen, so die Begründung, der die Richter folgten. Die Versagung der Rente ist gemäß § 104 SGB VI rechtmäßig, sofern die Erwerbsminderung aufgrund einer Handlung des Versicherten eingetreten ist, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Den Kausalzusammenhang sahen die Richter im vor liegenden Fall als erfüllt an. Ob bei strafbaren Handlungen die Rente versagt werden könne, hänge grundsätzlich von der Abwägung der Gesamtumstände ab. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsrecht keine strafrechtliche Funktion habe, andererseits strafbares Verhalten aber auch nicht leistungsrechtlich belohnt werden solle.
Quelle: LohnPraxis • Nr. 2 • Februar 2015 | www.lohn-praxis.net
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