In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf werden auf der Grundlage des Leitfadens Prävention „Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen …“ folgende Bereiche für steuerfreie Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers genannt:

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Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (Primärprävention)

  • Bewegungsgewohnheiten (Reduzierung von Bewegungsmangel, Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme),
  • Ernährung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und Reduktion von Übergewicht),
  • Stressbewältigung und Entspannung (Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken),
  • Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums).

Betriebliche Gesundheitsförderung

  • arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates),
  • gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen),
  • psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung), 
  • Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).

Unter die Steuerbefreiung („Leistungen des Arbeitgebers“) sollen auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer fallen, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Nicht von der Lohnsteuer befreit werden dem Regierungsentwurf zufolge Leistungen, die der Arbeitgeber unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung (Umwidmung) des vereinbarten Arbeitslohns erbringt. Auch wenn Unternehmen Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios übernehmen oder bezuschussen, ist grundsätzlich keine Steuererleichterung vorgesehen. Allerdings soll ein Zuschuss des Arbeitgebers für Maßnahmen steuerfrei sein, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen gerecht werden.

Nach bisheriger Rechtslage ist eine Leistung des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung nur dann steuerfrei, wenn sie der Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit des Arbeitnehmers dient. Da die Leistung in diesem Fall überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers steht, liegt nach der Rechtsprechung des BFH insoweit kein Arbeitslohn vor. Indem der Gesetzgeber künftig die Steuerfreiheit an die sozialrechtlichen Kriterien für die Anerkennung von Maßnahmen für Prävention, Selbsthilfe und betriebliche Gesundheitsförderung anbindet, soll – so die Begründung des Regierungsentwurfs – für den Arbeitgeber in diesem Zusammenhang das Risiko der Lohnsteuerhaftung entfallen. Diesem Versprechen ist mit Vorsicht zu begegnen, da der Leitfaden zu den geförderten Maßnahmen durchaus Beurteilungsspielraum lässt. Auch die Krankenkassen interpretieren ihn nicht einheitlich.


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