Nachdem das Schweizerische Recht bis zum 31. Dezember 2013 keine Pflicht zum Abschluss eines Sozialplanes kannte, hat sich dies im Zuge der Teilrevision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geändert. Das neue Sanierungsrecht ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Wann sind Arbeitgeber nun verpflichtet, einen Sozialplan mit den Arbeitnehmern zu verhandeln und, welche Themen sind in einem solchen Sozialplan geregelt?
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Quelle: persorama - Magazin der Schweizerischen Gesellschaft für Human Resources Management | Nr. 1, Frühling 2014
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