Der BFH hatte in dem von ihm zu beurteilenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft der für Telefon- und Internetbefragungen eingesetzten Interviewer. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber für die nicht vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge haftet. Außerdem ist er zur Rückerstattung gezogener Vorsteuern verpflichtet.

person using phone and laptop
Foto von Austin Distel

Je nach Umfang des Einsatzes von Scheinselbstständigen kann deren Aufdeckung zur Existenzgefährdung des Arbeitgebers führen. In dem jetzt entschiedenen Fall waren über einen Zeitraum von vier Jahren je nach Auftragsvolumen rund 900 bis 1.000 Interviewer beschäftigt worden. Daraus ergab sich schon allein eine Lohnsteuerhaftung von knapp 500.000 Euro zuzüglich Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen.

Das Problem der Scheinselbstständigkeit ist nicht neu. Leider hilft der BFH der Praxis bei der Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Dienstverhältnis auch mit seiner neuesten Entscheidung nicht weiter. Die Finanzrechtsprechung behält sich ausdrücklich vor, jeden einzelnen Fall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Wer in größerem Umfang freie Mitarbeiter beschäftigt, ist also auch in Zukunft erheblichen finanziellen Risiken ausgesetzt.


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