Zurückgelegte Zeiten innerhalb der Rentenversicherung aus verschiedenen Ländern können zusammengerechnet  werden, um die in den einzelnen Ländern jeweils vorgeschriebenen Mindestversicherungszeiten zu erfüllen.

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Foto von Saulo Mohana

“Jedes Land zahlt
eigene Rente …”


So erfüllt zum Beispiel ein Versicherter, der 15 Jahre in Deutschland und 20 Jahre in Frankreich gearbeitet hat, die Mindestversicherungszeit von insgesamt 35 Jahren für das Alterssalär für langjährig Versicherte. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, zahlt jedes Land aus seinen Zeiten eine eigene Rente. Eine gemeinsame Altersrente von einem Land für andere Länder gibt es nicht. Grundlage für die Zahlung sind die in den Ländern zu berücksichtigenden Zeiten. Wer die Mindestversicherungszeit trotz der Zusammenrechnung der Zeiten nicht erfüllt und dadurch keine Rente erhalten kann, kann sich die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch erstatten lassen.

Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht im Verhältnis zu den Staaten der Europäischen Union und zusätzlich im Verhältnis zu Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen (SVA) geschlossen, etwa mit Tunesien, der Türkei, den USA und Australien, die entsprechende Regelungen enthalten.

Mehr Infos unter www.deutsche-rentenversicherung.de oder www.expatnews.com.
Quelle: BDAE-Newsletter Juni 2013


Fotocredit: Andreas Hermsdorf / www.pixelio.de