Türkei erhebt Steuern für Expats

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Foto von Samantha Gades

Expats in der Türkei zahlen seit dem 31. Januar eine monatliche Steuer in Höhe von 212,76 Türkische Lira (circa 89 Euro) für Familien. Nicht verheiratete Paare zahlen sogar den doppelten Preis von 425,52 Türkische Lira (etwa 177 Euro) an den Staat. Die neue Gesetzesgrundlage des türkischen Gesundheitssystems, auch Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) genannt, fordert die Registrierung und Zahlung der Steuern. Sie berechtigt zur Gleichbehandlung in allen Gesundheitseinrichtungen, so wie sie auch türkische Staatsangehörige erhalten. Paradoxerweise sind Vorerkrankungen und chronische Erkrankungen nicht mit abgedeckt. Erfolgt die Registrierung sowie die Zahlung der Steuern nicht, so fällt ein Bußgeld in Höhe von 886,00 Türkische Lira (circa 378 Euro) an.

Allerdings sind nicht alle Expatriates mit einer Aufenthaltsdauer von einem Jahr oder mehr von dieser neuen Regelung betroffen. Der schnelle Kontakt zur Botschaft klärt in die Türkei Entsandte auf und informiert diese darüber, ob sie von der Gesetzesänderung betroffen sind. Englische Expats hingegen sind grundsätzlich von dieser Regelung betroffen, auch dann, wenn bereits eine Auslandskrankenversicherung existiert. Für die erfolgreiche Registrierung benötigt der Auswanderer sein Aufenthaltsvisum, Personalausweis und Kopien dieser für jedes SGK-Büro. Ehepartner benötigen zudem die Heiratsurkunde und eine vom türkischen Notar übersetzte Ausfertigung dieser Urkunde. Aktuell ist das neue Gesetz noch in der Überarbeitung und daher wird Expatriates empfohlen, sich von dem neuen Gesetz nicht verunsichern zu lassen, sondern sich zu registrieren und so die drohende Geldstrafe zu vermeiden.


Deutschland schließt DBA mit Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland haben aktuell in Berlin ein Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, abgeschlossen. Der geschlossene Vertrag soll die Doppelbesteuerung und Steuerverkürzung beim Einkommen und Vermögen vermeiden. Darüber informiert das Finanzministerium. Das Abkommen stellt die Grundlage für gegenseitige Investitionen dar und sorgt damit für Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit.

Auf diese Weise werden die steuerlichen sowie die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern weiter gefestigt. Ein Steuervorteil wird zum Beispiel erreicht, indem Nullsätze für Quellensteuern (Steuern, die direkt an der Quelle erhoben werden, aus der die Einkünfte fließen) auf bestimmte Dividenden, Zinsen und Lizenzen vereinbart wurden. Weiterhin enthält die Vereinbarung Regelungen, die einen Missbrauch des Abkommens sicherstellen. Zudem besteht eine Schiedsklausel. Diese gewährleistet, dass in Fällen einer doppelten Besteuerung spätestens mittels eines Schiedsverfahrens Abhilfe geschaffen wird.

EU-Rentensysteme im Umbruch

Die Rentensysteme der Europäischen Union seien in Gefahr und so fordert die EU-Kommission ein höheres Renteneintrittsalter. Der ursprüngliche Gedanke, dass die Menschen im erwerbsfähigen Alter, 15 bis 64 Jahre, zur Finanzierung der Alterssicherung der Bürger im Alter von 65 Jahren oder mehr aufkommen, sei auf lange Sicht nicht mehr tragbar. Der demografische Wandel zeigt deutlich eine zunehmend älter werdende Bevölkerung, die immer weniger Kinder bekommt. Die Babyboom-Generation geht in den Ruhestand und weniger junge Menschen treten in den Arbeitsmarkt, so EU-Sozialkommissar Laszlo Andor.

Während im Jahr 2008 noch vier erwerbsfähige Personen auf einen Bürger im Alter von 65 Jahren kamen, wird dieses Verhältnis bis 2060 auf eins oder zwei sinken. Geprüft werden nun die Fragen, ob das Renteneintrittsalter an die Lebenserwartung der Bevölkerung gekoppelt werden kann, die Frühpensionierung einzuschränken oder das kürzere Arbeitsleben der Frauen an das der Männer anzugleichen. Weiterhin fordert Sozialkommissar Andor, die Arbeitsbedingungen an den Arbeitsmärkten an ältere Erwerbstätige anzupassen. Die EU fordert zudem, dass EU-Bürger ihre Renten- und Pensionsansprüche bei einem Umzug in ein anderes Land mitnehmen können. Dies betrifft zum Beispiel die ausschließlich vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung.

Daueraufenthaltsrecht reformiert

Das Recht auf dauerhaften Aufenthalt in einem EU-Land erhält nur, wer den Mindestaufenthalt von fünf Jahren nach dem Unionsrecht und dessen Voraussetzungen erfüllt. Darüber informiert der Europäische Gerichtshof. So sieht die Richtlinie zunächst vor, dass ein Unionsbürger das Recht hat, sich bis zu drei Monate in einem Mitgliedstaat der EU aufzuhalten. Wobei er während des Aufenthalts lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss.

Das Recht, sich länger als drei Monate in dem Land aufzuhalten, ist von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig. So kann der Unionsbürger dieses Recht nur in Anspruch nehmen, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichendes Vermögen verfügt, so dass keine Sozialhilfeleistungen dieses Staates in Anspruch genommen werden müssen. Zudem muss er einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und seine Familie vorweisen können. Das Unionsrecht geht vor nationales Recht, daher sind Aufenthaltszeiten eines EU-Ausländers in einem Mitgliedsland vor dem Beitritt des Drittstaates (Länder, die nicht Mitglied der EU sind) zur Union, zu berücksichtigen, soweit sie den zuvor genannten Vorschriften der Richtlinie nicht widersprechen. Auch wenn nach nationalem Recht anderes gilt, ist das Unionsrecht ausschlaggebend.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 so anzulegen ist, dass ein Unionsbürger eines Nicht-EU-Landes, der fünf Jahre in einem Mitgliedsstaat vor dem Beitritt des betreffenden Drittstaates gelebt hat und während dieser Zeit die aufgeführten Vorschriften und Richtlinien erfüllt, das Recht auf Daueraufenthalt erwirbt. Weiterhin sind Bestimmungen, die in der Beitrittsakte über die Aufnahme eines neuen Mitgliedstaates ausdrücklich aufgeführt sind, zu berücksichtigen, soweit diese nicht mit dem Unionsrecht konkurrieren.

Hürden für Hochqualifizierte Ausländer gesenkt

Hochqualifizierte Ausländer sollen künftig leichter eine Stelle in Deutschland antreten können. Laut Welt Online haben sich kürzlich die Fraktionen von Union und FDP darauf verständigt, dass künftig zuziehen darf, wer im neuen Job mehr als 44.800 Euro jährlich verdient. Bislang galt eine Schwelle von 66.000 Euro. Für Berufe mit vielen offenen Stellen – dazu zählen vor allem Ingenieurberufe – soll die Verdienstschwelle bei rund 34.900 Euro liegen. Allerdings erhalten die Besitzer dieser neuen so genannten „Blue Card“ erst nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis, also einen unbefristeten Aufenthaltstitel, soweit der Arbeitsvertrag fortbesteht.

Wer gute Deutschkenntnisse nachweisen kann, bekommt die Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren. Erstmalig soll es auch ein Visum eigens zur Arbeitsplatzsuche geben. Nicht-EU-Ausländer sollen dann für bis zu sechs Monate zur Jobsuche einreisen können. Voraussetzung seien ein Hochschulabschluss und eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung. Als weiteres Signal an qualifizierte Zuwanderer versteht die Bundesregierung ein Gesetz, das Ausländern garantiert, dass ihre Bildungs- und Berufsqualifikationen innerhalb von drei Monaten anerkannt werden. Am 1. April ist es in Kraft getreten.