Erleichterung für Geschäftsreisende und Techniker: Neuerdings benötigen Geschäftsreisende und Techniker kein Visum mehr, wenn sie Werkzeuge und mehr als einen Laptop mitführen. Darauf weist die VisumCentrale hin. Sie müssen jedoch bei der Ein- und Ausreise den Grenzbehörden durch ein Schreiben der Firma belegen, was mitgeführt wird (Werkzeuge und Laptops sollen nicht im Land verbleiben). Dazu sollen in dem Schreiben detailliert die Werkzeuge und Laptops (beziehungsweise elektronische Geräte mit vergleichbaren Funktionen) in englischer oder spanischer Sprache aufgelistet werden.

person using smartphone and MacBook
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Das Konsulat der Botschaft in Berlin stempelt auf Wunsch kulanterweise (kostenfrei) dieses Schreiben ab, um eventuelle Missverständnisse wegen der Einführung dieser neuen Regelung an der Grenze auszuschließen. Nach Angaben der Konsulate ist das Abstempeln durch die konsularischen Behörden jedoch generell nicht erforderlich.

Türkei: Strengere Einreisebestimmungen

Die bisherige Praxis, nach einer eintägigen Ausreise aus der Türkei einen erneuten visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen zu begründen, soll laut Angaben türkischer Behörden ab dem 1. Februar 2012 unterbunden werden.

Der Gesamtaufenthalt in der Türkei darf zum Zeitpunkt der Ausreise 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage nicht überschreiten. Kürzere, in diesen Zeitraum fallende Aufenthalte werden addiert.

Für längere Aufenthalte wird daher dringend empfohlen, vor der Einreise ein türkisches Generalkonsulat zu kontaktieren und gegebenenfalls ein Visum einzuholen. Außerdem wird dazu geraten, sich in Zweifelsfragen an die türkischen Behörden, Konsulate oder Rechtsanwälte zu wenden, insbesondere dann, wenn häufige langfristige Aufenthalte in der Türkei beabsichtigt sind.

Versteckte Steuerfalle bei Holding im Ausland

Unternehmen, die eine Holding-Gesellschaft im Ausland gründen, müssen diese mit Substanz füllen, um ihre steuerliche Anerkennung sicherzustellen. Nach Angaben des Beraterverbundes Geneva Group International verweigern die Finanzämter im Heimatstaat ausländischen Tochtergesellschaften die steuerliche Anerkennung. Hintergrund: Viele Industriestaaten hätten neue Regeln im steuerlichen Umgang mit zwischengeschalteten Holding-Gesellschaften erlassen. Firmen, die dies nicht wissen, können unter Umständen viel Geld an den Fiskus verlieren.

Allerdings gibt es laut der Geneva Group noch keine einheitlichen Mindestvoraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung von Holding-Gesellschaften in anderen Staaten. „Die wichtigsten Industrienationen orientieren sich zwar am OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Von Staat zu Staat gibt es jedoch Abweichungen davon“, sagt Oliver Biernat, Chairman der GGI-International Taxation Practice Group. Dies gilt beispielsweise auch für Deutschland: Anders als im OECD-Musterabkommen werden etwa in der Abgabenordnung Ein- und Verkaufsstellen sowie Warenlager als Betriebstätten definiert. Hinzu kommt, dass Betriebstätten nicht eindeutig definiert sind und deshalb oft Gerichte eingeschaltet werden müssen. „Da kann es für das betroffene Unternehmen sehr schnell unübersichtlich werden“, kommentiert Biernat.

Fakt sei: Damit eine Holding im Ausland steuerlich angerechnet werden kann, muss deren Substanz nachgewiesen werden. Dazu gehören etwa ein eigenes und adäquat ausgestattetes Büro sowie Personal, das vor Ort beschäftigt wird. In welchem Umfang dies der Fall sein sollte, hängt jedoch vom jeweiligen Land und der Funktion der Gesellschaft ab.