Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kraft

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Am 6. Mai dieses Jahres ist offiziell das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) in Kraft getreten. Formell bedarf es nur noch der Ratifizierung durch die VAE. Dies berichtet die Unternehmensberatung InterGest Middle East. Der Anwendungszeitpunkt des neuen DBA gilt für fast alle Einkommensarten ab dem 1. Januar 2009. Diese Rückdatierung soll gewährleisten, dass nach dem Ablauf des alten Abkommens Ende 2008 für Steuerpflichtige kein so genannter „abkommensloser Zustand“ besteht.

Grundsätzlich erheben die VAE bis auf wenige Ausnahmen keine Ertragssteuern. Weil die Bundesregierung in Deutschland vermeiden wollte, dass – wie bisher in der Vergangenheit – Deutsche in den VAE unversteuerte Einkünfte erzielen, hat sie das neue DBA ausgehandelt. Sie geht nun davon aus, dass in der Folge erheblich mehr Steuereinnahmen für den deutschen Fiskus generiert werden.

Im neuen Abkommen wird die Bundesrepublik nach den Regelungen in Artikel 22 als Wohnsitz- bzw. Ansässigkeitsstaat im Verhältnis zu den VAE eine Doppelbesteuerung nur noch durch die Anrechnung etwaiger emiratischer Steuer auf die deutsche Steuer vermeiden. Dies wird voraussichtlich insbesondere bei Expatriates mit einem deutschen Wohnsitz zu gravierenden Mehrbelastungen führen.

Achtung bei Doktor-Erwerb im Ausland

Wer im Ausland seinen Doktor macht, kann den Titel „Dr.“ nicht immer uneingeschränkt auf der Visitenkarte führen. So regeln die jeweiligen Hochschulgesetze der Länder, dass ausländische Hochschulgrade grundsätzlich in Originalform und mit Angabe der Herkunft angegeben werden müssen. Darauf weist die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner hin. So müsste jemand, der beispielsweise in Moskau promoviert hat, an seinem Büro oder auf der Visitenkarte neben dem Doktor-Titel den Zusatz „kandidat medicinskich nauk“ (Staatliche Universität Moskau) führen.

Der Grund für diese Regelung: Die rechtliche Position, die ein deutscher akademischer Grad vermittelt, soll nicht abgewertet werden durch die Benutzung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen, die aber durch geringere wissenschaftliche Qualifikationen erworben wurden. So soll die Allgemeinheit die Gewissheit haben, dass auch der Träger eines ausländischen akademischen Grads ähnlich hart dafür arbeiten musste, wie Doktoranden in vergleichbaren Disziplinen hierzulande.

Ohne Herkunftsbezeichnung dürfen Doktor-Titel geführt werden, die innerhalb der Europäischen Union (EU) erlangt worden sind. Aber auch für Länder außerhalb der EU gibt es Ausnahmeregelungen – etwa für die USA, Kanada und Australien. Zu beachten ist jedoch, dass dies nur für ausgewählte Grade bestimmter Fachgebiete gilt.

Saudi-Arabien will weniger Expatriates

Saudi Arabiens Regierung plant, die Beschäftigungsmöglichkeiten von Expatriates deutlich einzuschränken. Dies berichtet die Unternehmensberatung InterGest Middle East. So sollen Privatunternehmen künftig in Abhängigkeit von der Anzahl der saudischen Mitarbeiter in Gruppen eingeteilt werden.

Dafür werden die Firmen mittels der Farben Grün, Gelb und Rot in Kategorien eingeteilt. Gehört eine Firma beispielsweise zur Gruppe Rot, können die Behörden diese dazu zwingen, saudische Arbeitskräfte einzustellen. Aufenthaltsgenehmigungen für ausländische Mitarbeiter würden dann nicht weiter verlängert werden.

Die Regierung bezweckt damit, die hohe Arbeitslosenquote im Königreich merklich zu senken. Laut dem saudischen Arbeitsministerium arbeiten derzeit rund sechs Millionen der insgesamt acht Millionen ausländischen Arbeiter im Privatsektor. 2010 wurden etwa 98 Milliarden saudische Riyal (rund 18,4 Milliarden Euro) von Expatriates ins Ausland überwiesen. Gleichzeitig liegt der Anteil der saudischen Staatsangehörigen in der Privatwirtschaft bei weniger als zehn Prozent der gesamten Arbeitnehmerschaft.

Diese Quote will die Regierung mit ihren Maßnahmen erhöhen. Vor diesem Hintergrund hat König Abdullah bekannt gegeben, das Mindestgehalt für saudische Arbeitskräfte auf 3.000 Saudi Riyal (563,40 Euro) und das Arbeitslosengeld auf 2.000 Saudi Riyal (375,60 Euro) anzuheben.