Steuerliche Erleichterung bei Kurzzeitentsendungen

two pens near MacBook Air
Foto von Daniel Fazio

Kurzfristige Entsendungen von Mitarbeitern ins Ausland werden, was die Sozialversicherung angeht, ab sofort leichter. Bisher galt: Deutscher Sozialversicherungsschutz besteht für den Expatriate unter anderem nur dann, wenn das inländische Beschäftigungsverhältnis beim entsendenden Unternehmen fortbesteht und das Gehalt nicht an die ausländische Gesellschaft weiterbelastet wird (Payroll-Prinzip). Wie haufe.de berichtet, haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung diesen Aspekt für eine Ausstrahlung der deutschen Sozialversicherung nun anders bewertet. Bei welchem Unternehmen das Expatriate-Gehalt steuerlich geltend gemacht wird, tritt bei kurzfristigen Entsendungen in den Hintergrund. Entscheidend ist, wo der rechtliche und tatsächliche Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses des Entsandten ist.

Das heißt: Ein Arbeitnehmer, der bei einem deutschen Unternehmen angestellt ist und beispielsweise für einen Monat in die amerikanische Niederlassung geschickt wird, bleibt weiter im hiesigen Sozialversicherungssystem. Auch dann, wenn er seinen Lohn von der amerikanischen Firma erhält. Als kurzfristige Entsendung gilt ein Zeitraum von maximal zwei Monaten bei der ausländischen Konzerngesellschaft. Wichtig ist weiterhin: Der Arbeitnehmer darf keinen anderen Expatriate vor Ort ablösen, der zuvor vorübergehend dort eingesetzt war. Zudem müssen zwischen der vorherigen und der möglichen nächsten Entsendung desselben Mitarbeiters mindestens zwei Monate liegen.

Deutsche Gerichte nicht für ausländische Diplomaten zuständig

Wer bei einem ausländischen Diplomaten beschäftigt ist, hat keine Möglichkeit, vor deutschen Arbeitsgerichten Vergütungszahlungen oder Schmerzensgeldansprüche einzuklagen. Der Grund: Diplomaten unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LAG) Berlin Brandenburg hervor (Az.: 36 Ca 3627/11). Diese Immunität besteht vor allem auch in Fällen, in denen es zu Rechtsverletzungen gekommen sein soll.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei einem Diplomaten eines anderen Staates als Hausangestellte tätig gewesen ist. So sei sie unter ausbeuterischen Bedingungen zur Arbeit gezwungen worden und hätte tätliche Übergriffe erdulden müssen. Dafür verlangte sie eine angemessene Vergütung und Schmerzensgeld. Allerdings wies das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig ab. Begründung: Deutsche Arbeitsgerichte sind für die Klage nicht zuständig. Denn laut Paragraf 18 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind Mitglieder der diplomatischen Missionen und ihre Familienangehörigen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen. Ob die geltend gemachten Ansprüche gegen den beklagten Diplomaten tatsächlich bestehen, konnte daher gar nicht erst untersucht werden.

Neues DBA mit Spanien

Deutschland und Spanien haben ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, das noch in diesem Jahr in Kraft treten könnte. Zu den Neuerungen gehören etwa die Absenkung des Quellensteuersatzes bei Dividenden aus zwischenstaatlichen Beteiligungen von bisher zehn Prozent auf fünf Prozent sowie der Verzicht auf ein Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen und Lizenzgebühren. Die Regierungen wollen damit Investitionsanreize fördern. Für Sozialversicherungs-Renten hat nun auch der Kassenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht. Für Neu-Rentner ab dem Jahr 2015 beträgt der Quellensteuersatz fünf Prozent und für Ruheständler ab 2030 beträgt er zehn Prozent. Gleiches gilt für staatlich geförderte Renten, wenn der Aufbau einer Rente über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren gefördert wurde.

Auf diese Weise soll dafür gesorgt werden, dass deutsche Auswanderer, die ein Rente aus Spanien beziehen, nach dem Wechsel zur so genannten nachgelagerten Rentenbesteuerung (Freistellung in der Aufbauphase, Besteuerung in der Auszahlungsphase) im neuen Land nicht schlechter gestellt werden als daheim. Für andere Renten verbleibt es bei dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates des Rentenempfängers.