three men sitting on chair beside tables
Foto von Austin Distel

Die für das Elterngeld zuständigen Stellen hatten es abgelehnt, Provisionszahlungen bei der Höhe des Elterngelds mit einzubeziehen. Grund hierfür war, dass die Arbeitgeber die Provisionszahlungen bei Einbehalt der Lohnsteuer jeweils als sonstige Bezüge behandelt hatten. Das Gesetz ordne aber an, dass Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt würden, bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Das BSG entschied, dass Provisionen mit in die Elterngeldberechnung fließen (Az. B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R).

Dies gelte, wenn die Provisionen neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden. Es sei nicht möglich, Provisionen allein deshalb außen vor zu lassen, weil der Arbeitgeber Provisionen im Lohnsteuerabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt hat. Zwar ordne das Elterngeldgesetz an, dass Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden. Hätte der Gesetzgeber aber darauf abstellen wollen, dass es nur darauf ankommt, ob der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen tatsächlich als sonstige Bezüge behandelt hat, hätte es Gesetz ausdrücklich formuliert, erklärten die Richter.

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Quelle:
LohnPraxis Online | www.lohn-praxis.net