Auswirkungen der Pausenregelung in § 4 ArbZG

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Foto von Parker Byrd

Während der gesetzlich vorgesehenen Mindestpausenregelungen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen. Zugleich ist der Arbeitnehmer in dieser Zeit im Sinne des § 297 BGB verhindert, eine Arbeitsleistung zu bewirken, das heißt gegen Entgelt zu erbringen.

Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer vorab gegen eine angeordnete Ruhepause protestiert hat und zu erkennen gegeben hat, dass er die Ruhepause an dem Arbeitstag unter Beachtung des § 4 ArbZG zu einem anderen Zeitpunkt bzw. mit kürzerer Dauer in Anspruch nehmen will.

BAG 25.02.2015 – 5 AZR 886/12

Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates bei Pausenregelung

Das in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG normierte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates erstreckt sich auch auf die Festlegung von Ruhepausen, die über die in § 4 ArbZG geregelten Mindestanforderungen hinausgehen.

BAG 25.02.2015 – 1 AZR 642/13

Gewichtung Betriebszugehörigkeitsdauer gegenüber
Unterhaltspflichten bei Sozialauswahl

Im Rahmen der vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung vorzunehmenden Sozialauswahl kann eine drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit drei Unterhaltspflichten jedenfalls dann nicht aufwiegen, wenn auch der Unterhalt Leistende schon sechs Jahre beschäftigt ist.

BAG 29.01.2015 – 2 AZR 164/14

Keine Fortzahlung der Ausbildungsvergütung nach
Ablauf der Sechs-Wochen-Frist bei Besuch der Berufsschule trotz Erkrankung

Nimmt ein erkrankter Auszubildender nur am Berufsschulunterricht teil, ohne im Ausbildungsbetrieb tätig zu werden, hat er nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gegen den Ausbilder keinen Anspruch gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung allein wegen des Schulbesuchs. Eine Teil-Ausbildungsfähigkeit gibt es nicht.

LAG Baden-Württemberg 14.01.2015 – 13 Sa 73/14


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Fotocredit: Timo Klostermeier | www.pixelio.de