Der Schwerpunkt der 4. Winterthurer Tagung zum Arbeitsrecht am 1. Juli lag in diesem Jahr auf dem Thema Partizipation im Unternehmen. Dabei wurde unter anderem der Frage nachgegangen, welche Grundlagen das Gesetz für die
Mitwirkung von Arbeitnehmenden im Betrieb vorsieht. Die Tagung wurde vom Cartoonist Pfuschi begleitet.

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Foto von Jess Bailey

[Auszug]
Das Mitwirkungsgesetz (MitwG) hält als Rahmengesetz die Situationen fest, in denen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in der Schweiz innerbetriebliche Mitwirkungsrechte zustehen. Dieses Gesetz gilt für alle privatrechtlichen Betriebe, nicht aber für die öffentlich-rechtlichen (Art. 1 MitwG). Ab einer bestimmten Anzahl Arbeitnehmenden im Betrieb besteht ein Anspruch auf Bestellung einer Arbeitnehmervertretung (Art. 3 MitwG). Auch die Arbeitgebenden können die Bestellung einer Arbeitnehmervertretung verlangen. Das Wahlverfahren ist zweistufig. In einem ersten Schritt wird festgestellt, ob eine Mehrheit der Arbeitnehmenden eine Arbeitnehmervertretung wünscht (Art. 5 Abs. 1 MitwG). Danach erfolgt das Wahlverfahren (Art. 5 Abs. 2 MitwG). In Betrieben, in denen keine Arbeitnehmervertretung besteht, stehen die Rechte aus MitwG und aus den damit verbundenen Spezialgesetzen den Arbeitnehmenden direkt zu (Art. 4 MitwG).

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Quelle: persorama – Magazin der Schweizerischen Gesellschaft für Human Resources Management | Nr. 3, Herbst 2015

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