„Kopftuch-Verbot“ für Lehrer zulässig

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Foto von Alex Kotliarskyi

Soweit Lehrer und pädagogische Mitarbeiter nach einem Landesschulgesetz (hier: Nordrhein Westfalen) keine religiösen Bekundungen abgeben dürfen, fallen darunter auch Kopfbedeckungen, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedecken und die erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen werden. Das Bekundungsverbot verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen das AGG oder das europäische Diskriminierungsverbot.

BAG Urt. v. 20.08.2009 – 2 AZR 499/08

Stellenausschreibung nur für Berufsanfänger kann unzulässig sein

Die Begrenzung einer internen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach dem AGG unzulässige Altersdiskriminierung darstellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der beabsichtigte Einsatz von Berufsanfängern lediglich dazu dient, Kosten zu sparen. Bei einem solch groben Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung hat auch der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG einen Unterlassungsanspruch.

BAG Urt. v. 18.08.2009 – 1 ABR 47/08

(Un-)Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen

Die Beschränkung von Sonderzahlungen auf Arbeitnehmer, die einer Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen zugestimmt haben, kann unzulässig sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weitere Voraussetzung für die Zahlung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Jahresende ist. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da die Sonderzahlung nicht nur die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen kompensieren, sondern auch die Betriebstreue belohnen soll.

BAG Urt. v. 05.08.2009 – 10 AZR 666/08

Rechtsweg bei Schädigung eines Dritten

Schädigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einen Dritten, ist für dessen Rechtsstreit gegen den Arbeitnehmer der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten) und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden an Betriebsmitteln, zum Beispiel Fahrzeugen, entsteht, die im Eigentum des Dritten stehen und die der Arbeitgeber bei dem Dritten geleast hat. Tritt eine Versicherung für den Schaden ein, sind für etwaige auf die Versicherung übergegangene Ansprüche des Dritten ebenfalls die ordentlichen Gerichte zuständig.

BAG Urt. v. 07.07.2009 – 5 AZB 8/09

Auslegung einer Versorgungszusage

Welche Bedeutung der vereinbarten Anrechnung von bei anderen Arbeitgebern abgeleisteten Zeiten auf die Versorgungszusage zukommt, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast jedenfalls dann, wenn er einen entsprechenden inneren Willen seines Vertragespartners behauptet und diese Behauptung nicht aufs „Geratewohl“ aufstellt, also nicht gleichsam „ins Blaue hinein“ macht. Dies ist der Fall, wenn er sich nicht auf die Behauptung der inneren Tatsache beschränkt, sondern weitere äußere Tatsachen ausführt, aus denen er auf das Vorhandensein des tatsächlichen Willens seines Vertragspartners schließt. Wird der Vertragspartner von zwei Personen vertreten, müssen beide jeweils mit entsprechendem Willen gehandelt haben. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sie auch dieselben präzisen Vorstellungen vom Vertragsinhalt hatten. Vielmehr reicht es aus, dass ein Vertreter einen bestimmten Geschäftswillen hat und der andere diesen allein durch seine Unterschrift billigt.

BAG Urt. v. 02.07.2009 – 3 AZR 501/07

Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung – keine Vermutungswirkung nach § 1 Abs. 5 KSchG

Wird auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung ausgesprochen, wird nicht gemäß § 1 Abs. 5 KSchG vermutet, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Gründen beruht. Die Vertragsänderung muss vielmehr durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt sein. Anderenfalls hätten es die Betriebsparteien in der Hand, den tariflichen Sonderkündigungsschutz ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer erheblich zu entwerten.

BAG Urt. v. 28.05.2009 – 2 AZR 844/07

Englisch als Betriebssprache ist mitbestimmungspflichtig

Eine betriebliche Regelung darüber, welche Sprache die Mitarbeiter im Betrieb verwenden sollen, betrifft in erster Linie das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer und unterliegt deshalb der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

LAG Köln Beschluss v. 09.03.2009 – 5 TaBV 114/08

 

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