Überdurchschnittlich viele Männer in Führungspositionen indizieren Frauenbenachteiligung

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Foto von Pawel Chu

Wichtiges Indiz für eine geschlechtsspezifische Diskriminierung bei Beförderungen ist die Geschlechterverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen. Es spricht daher für eine Benachteiligung von Frauen, wenn in einem Unternehmen mit überwiegend weiblichen Beschäftigten alle Führungspositionen mit Männern besetzt sind. Gelingt es dem Arbeitgeber nicht, dieses Indiz zu widerlegen, kann er zu hohen Entschädigungszahlungen, etwa gerichtet auf die dauerhafte Erstattung einer Vergütungsdifferenz, verurteilt werden.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.11.2008 – 15 Sa 517/08

Herausgabepflicht von Arbeitnehmer-E-Mails bei Verdacht des Insiderhandels

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann von einem Arbeitgeber bei Verdacht des Insiderhandels die Herausgabe von E-Mails der jeweiligen Arbeitnehmer verlangen. Hierin liegt jedenfalls dann kein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis, wenn der Arbeitnehmer die E-Mails nach Kenntnisnahme selbst abgespeichert oder archiviert hat. Denn hierdurch werden die E-Mails aus dem verfassungsrechtlich geschützten Übertragungsvorgang herausgelöst.

VG Frankfurt am Main Urt. v. 14.11.2008 – 1 K 628/08.F

Geringere Abfindungen für Arbeitnehmer mit Anspruch auf vorgezogene Altersrente

Sozialpläne dürfen für Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungen vorsehen als für andere Arbeitnehmer. Hierin liegt weder eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch ein Verstoß gegen das AGG. Das gilt auch, wenn der vorzeitige Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist.

BAG Urt. v. 11.11.2008 – 1 AZR 475/07

Kein AGG-Verstoß bei Altersgruppenbildung im Rahmen der Sozialauswahl

Bei einem betriebsbedingten Arbeitsplatzabbau darf der Arbeitgeber für die Sozialauswahl sowohl das Alter der Arbeitnehmer berücksichtigen als auch Altersgruppen bilden. Hierin liegt kein Verstoß gegen das sich aus §§ 1, 10 AGG ergebende Verbot der Altersdiskriminierung. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist gerechtfertigt, da

  • die Zuteilung von Alterspunkten die schlechteren Arbeitsmarktchancen älterer Arbeitnehmer berücksichtigt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten wie etwa Betriebszugehörigkeit, Unterhalt und Schwerbehinderung nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters führt,
  • die Bildung von Altersgruppen zulässigerweise der Überalterung des Betriebes entgegenwirkt und damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer bei der Vergabe der Sozialpunkte relativiert,
  • das Interesse des Arbeitgebers an einer ausgewogenen Altersstruktur schützenswert ist.

BAG Urt. v. 06.11.2008 – 2 AZR 701/07

Kein Anspruch auf geringfügige Beschäftigung während der Elternzeit

Arbeitnehmer in Elternzeit können zwar unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit haben. Dabei gilt aber eine Untergrenze von 15 Stunden pro Woche. Will der Arbeitnehmer diese Untergrenze unterschreiten, ist er auf ein Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen. Dieser kann einer geringfügigen Beschäftigung während der Elternzeit zustimmen, muss es jedoch nicht.

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.06.2008 – 6 Sa 43/08

Weitere Informationen: www.naegele.eu