Steuerpflichtiger Arbeitslohn fließt auch bei GGF erst später zu

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Foto von Omar Lopez

Auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) führen Einzahlungen auf einem Zeitwertkonto im Einzahlungsjahr noch nicht zu steuerpflichtigem Zufluss von Arbeitslohn. Das hat das Finanzgericht Hessen im Fall einer beherrschenden Gesellschafterin und gleichzeitig angestellten Geschäftsführerin einer GmbH entschieden (Az.: 1 K 250/11). Die Frau hatte 2008 mit der Gesellschaft die Ansammlung von Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto vereinbart, 2009 wurde der Vertrag um eine Zeitwertkontengarantie ergänzt, wonach die GmbH als Arbeitgeber für alle Einzahlungen ab dem 1.1.2009 die Rückzahlung in voller Höhe garantierte. Das Finanzamt berechnete bei der Frau für 2009 Einkommensteuer für die Zuführungen auf dem Konto. Die GGF sei sowohl Arbeitnehmerin als auch Organ der GmbH, weshalb bereits die Gutschrift des künftig anfallenden Lohns auf dem Konto zum Zufluss von Arbeitslohn führt.

Das sahen die Richter anders: Die Frau sei zwar beherrschende GGF  gewesen, habe jedoch als Geschäftsführerin und damit als Arbeitnehmer nichtselbständige Einkünfte erzielt. Entscheidend ist demnach, wann ihr tatsächlich Arbeitslohn zufließt. Dies sei 2009 noch nicht der Fall gewesen. Denn die einzelnen Beträge seien weder bar ausgezahlt noch auf ein Bankkonto überwiesen worden. Auch die Bilanzierung der Verbindlichkeiten durch die GmbH führte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einem Zufluss. Die Frau habe auf das Zeitwertkonto auch nicht frei zugreifen können und nicht das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes auf dem Konto getragen. Vielmehr sei vertraglich festgehalten worden, dass das Guthaben der GGF erst später in Zeiten der Arbeitsfreistellung den ausfallenden Arbeitslohn ersetzen soll.

Quelle: www.lohn-praxis.de, Von Oliver Stilz, 15. Mai 2012

Kürzung muss vereinbart werden

Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben Ihrer Mitarbeiter dürfen Sie nur dann mit Minusstunden verrechnen, wenn eine entsprechende Vereinbarung zur Führung des Kontos Ihnen dies ermöglicht. Das kann z. B. in einem Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein. Umsetzungszeitpunkt zählt Ausgehend von diesen Vorgaben hat das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten einer Postbotin entschieden.

Im gültigen Tarifvertrag werden den Beschäftigten innerhalb der Arbeitszeit Erholungsphasen eingeräumt, die in den Dienstplänen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sind. Außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit werden auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Ein am 1.4.2008 in Kraft getretener neuer Tarifvertrag kürzte die Erholungszeiten, konnte aber erst zum 1.7. in den Dienstplänen berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber strich daher ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Zeitkonto der Briefzustellerin mit der Begründung, die Frau habe zwischen 1.4. und 1.7. nicht die vollständige geschuldete Arbeitszeit erbracht.

Ihrer Klage auf Gutschrift der gestrichenen Stunden entsprachen die Richter. Weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung erlaubten es, das Zeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben (Az.: 5 AZR 676/11).

Quelle: LohnPraxis – Nr. 5 – Mai 2012

Sonntagszuschlag bleibt bei Berechnung außen vor

Steuerfreie Zuschläge aus Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit fließen nicht in die Berechnung des Elterngeldes ein. Zu diesem Urteil ist das Bundessozialgericht im Fall eines Vaters von Drillingen gekommen (Az.: B 10 EG 3/11 R). Die Vorinstanzen hatten dem Fabrikarbeiter zunächst Recht gegeben. Das 2007 eingeführte Elterngeld wird bis zu 14 Monate gezahlt und beträgt maximal 67% des durchschnittlichen Netto- Monatsgehalts der letzten zwölf Monate.

In dem Fall ging es um den Zeitraum vor 2011. Seither wurde das Gesetz überarbeitet und eindeutig klargestellt, dass nur das zu versteuernde Einkommen als Berechnungsgrundlage gilt. Nach Ansicht der Richter waren die Zuschläge auch vorher im Sinne des Steuerrechts keine Einkünfte und daher auch nicht als Einkommen zu werten. Deshalb blieben sie beim Elterngeld außen vor. Auch eine Krankenschwester hatte in einem ähnlichen Fall keinen Erfolg (Az.: B 10 EG 17/11 R).

Quelle: LohnPraxis – Nr. 5 – Mai 2012

Fahrtkosten für den Besuch einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme in voller Höhe abziehbar

Fahrten zwischen Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung können – wie Dienstreisen – in voller Hohe als Werbungskosten abgezogen werden und nicht nur beschrankt in Hohe der Entfernungspauschale. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und bezieht sich dabei auf ˜ 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Danach sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstatte zwar nur beschränkt, nämlich in Hohe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar.

Als regelmäßige Arbeitsstatte hat der BFH bislang auch Bildungseinrichtungen (z. B. Universitäten) eingestuft, wenn diese über einen längeren Zeitraum für Vollzeitunterricht aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsachlicher Hohe, sondern nur beschrankt abzugsfähig. Von dieser Sichtweise sind die Richter jetzt abgerückt. Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, sei eine Bildungsmaßnahme in der Regel vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Deshalb hat das Gericht die Fahrtkosten einer Studentin zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen.

Tatsachliche Höhe
Auch die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstatte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsforderungsmaßnahme angefallen waren, hat der BFH in tatsachlicher Hohe berücksichtigt. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass Aufwendungen für Dienstreisen (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden können, wenn der Arbeitnehmer den Fahrtaufwand tatsachlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale komme es darauf nicht an.
Bundesfinanzhof, Urteile vom 09.02.2012 . VI R 42/11; VI R 44/10

Quelle: LohnPraxis – Nr. 5 – Mai 2012

Arbeitslohn von Piloten irischer Fluglinien steuerfrei

Der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber für eine irische Fluglinie fliegt, wird nicht in Deutschland besteuert. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Musterprozess entschieden. Hintergrund des Urteils ist eine Regelung in dem zwischen Deutschland und Irland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Danach besitzt immer derjenige Staat das Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne des Bordpersonals von Flugzeugen im internationalen Verkehr, in dem die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft ansässig ist. Da Irland von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch mache, könne es bei den Piloten und Stewardessen, die für irische Fluggesellschaften arbeiten, letztlich zu unbesteuerten, so genannten weißen Einkünften kommen, so die Richter.

Handwerkliche Mängel
Um das zu verhindern, habe Deutschland versucht, das DBA mit Irland zu „unterlaufen“ und das deutsche Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne zurückzuholen. Ob dieses Vorgehen (so genanntes treaty override) gegen das Völkerrecht verstößt, ließ der BFH allerdings offen. Er gab dem klagenden Piloten schon deswegen Recht, weil die Vorschriften handwerkliche Mängel aufwiesen: Um den Arbeitslohn steuerfrei vereinnahmen zu können, genüge es, dass der Pilot den Besteuerungsverzicht Irlands gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann. Das sei ihm gelungen. Bald dürften die Löhne der Piloten hingegen steuerpflichtig sein: Deutschland hat in dem neu verhandelten, derzeit noch nicht in Kraft getretenen DBA-Irland eine entsprechende so genannte Rückfallklausel vereinbart (Az.: I R 27/11).

Quelle: LohnPraxis – Nr. 5 – Mai 2012

Ex-Arbeitnehmer muss zu viel gezahlte Zuschüsse erstatten

Ehemalige Mitarbeiter müssen Ihnen zu viel gezahlte Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstatten. Das hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden. Arbeitgeber und -nehmer waren davon ausgegangen, dass die Beschäftigten wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Daher schlossen die Mitarbeiter private Versicherungen ab, zu denen der Arbeitgeber Zuschüsse leistete. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Rentenversicherungsträger im Jahr 2006 fest, dass die Einkommen der mittlerweile ausgeschiedenen Beschäftigten jeweils unter der JAE-Grenze gelegen hatten und sie damals gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig waren.

Öffentliches Interesse
Die entsprechenden Beiträge forderte der Arbeitgeber daraufhin zurück: Die beiden Ex-Mitarbeiter hätten sich ungerechtfertigt bereichert und sollten die Zuschüsse von 8.300 bzw. 3.000 € zurückzahlen. Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. Die rechtsgrundlos erfolgten Vermögensverschiebungen seien wegen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs rückgängig zu machen. Dieser Anspruch verjähre erst nach vier Jahren. Nach Ansicht der Richter konnten sich die ehemaligen Mitarbeiter nicht darauf berufen, dass sie die Gelder bereits ausgegeben hätten. In dem Fall überwiege ohnehin das öffentliche Interesse aller Versicherten an der Wiederherstellung der gesetzesmäßigen Vermögenslage (Az: S 12 KR 4737/10; S 12 KR 4738/10).

Quelle: LohnPraxis – Nr. 5 – Mai 2012