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Die Gewährung einer Zulage nach dem so genannten 20-€-Gesetz schließt eine weitergehende Entschädigung für Überstunden von Feuerwehrbeamten nicht aus. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und den Klagen mehrerer Feuerwehrbeamter in der Hauptstadt stattgegeben (Az.: VG 5 K368.12 u.a.). Das Land Berlin hatte den Beamten auf Antrag eine Zulage gewährt, wenn sie nach dem regelmäßigen Dienstplan mehr als 48 Stunden pro Woche Dienst schieben mussten. Bei einer Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 55 Stunden wurden pro geleisteter Dienstschicht 20 € gezahlt. Das reichte den Beamten aber nicht aus, sie forderten neben der Zulage eine weitere Entschädigung für die Mehrarbeit. Das Land verwies dagegen auf die gesetzliche Regelung, nach der mit der Zulage weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sind.

Das sah das Verwaltungsgericht anders. Den Beamten stehe für die Überstunden zumindest ein Freizeitausgleich zu. Sei dieser praktisch nicht zu realisieren, können die Beamten eine Geldentschädigung geltend machen, die sich nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung bemisst und damit höher als die gewährte Zulage ist. Der im 20-€-Gesetz geregelte Ausschluss weiterer Ansprüche verstößt aus Sicht der Berliner Richter zudem gegen europäisches Recht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Quelle: Webblog „LohnPraxis.de“ / Andrea Diederich / 19. März 2013

Die nationale Regelung eines EU-Mitgliedstaats, wonach Einkünfte eines Arbeitnehmers von der Einkommensteuer befreit sind, wenn sein Arbeitgeber seinen Sitz in diesem EU-Land hat, aber nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen EU-Land hat, verstößt gegen Europarecht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bestätigt. Dabei ging es um die Frage, ob Entwicklungshelfer, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, anders behandelt werden als solche, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Land arbeiten. Der Kläger ist Däne und wohnt in Deutschland. Er arbeitet für ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, für das er drei Jahre im Ausland ein Entwicklungsprojekt begleitete.

Seinen Lohn unterwarf das deutsche Finanzamt der Einkommensteuer. Der Arbeitnehmer hingegen berief sich auf den so genannten Auslandstätigkeitserlass, wonach die Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, die im Ausland im Rahmen der Entwicklungshilfe für einen inländischen Arbeitgeber ausgeübt werden, einkommensteuerfrei sind. Das Finanzgericht sah in dieser Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, und solchen, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im europäischen Ausland beschäftigt sind, einen Verstoß gegen den EG-Vertrag und legte dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vor (Az. C-544/11).

Quelle: Webblog „LohnPraxis.de“ / Oliver Stilz / 16. April 2013


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