Notarielles Schuldanerkenntnis nach eingeräumter Unterschlagung am Arbeitsplatz unabhängig von Überführungsmethode wirksam

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Gibt ein Arbeitnehmer zu, im Arbeitsverhältnis Unterschlagungen begangen zu haben, und unterzeichnet er vor einem Notar ein Schuldanerkenntnis, kann er gegen dessen Wirksamkeit grundsätzlich nicht mit Erfolg einwenden, dass die Methoden zu seiner Überführung unzulässig gewesen seien. Dies gilt auch dann, wenn er durch eine geheime Videoüberwachung überführt wurde. Mit Unterzeichnung des Anerkenntnisses hat er solche bekannten Einwände aufgegeben.

BAG, Urt. v. 22.07.2010 – 8 AZR 144/09

Siehe auch Beitrag von Andreas Mörcke

Weitergeltung tariflicher Vorschriften nach Betriebsübergang

War auf ein Arbeitsverhältnis zunächst kraft beiderseitiger Tarifbindung ein Haustarifvertrag anwendbar, der einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag verdrängte, und findet ein Betriebsübergang statt, löst der allgemeinverbindliche Tarifvertrag den Haustarifvertrag nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB ab. Der Haustarifvertrag wird in diesem Fall nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber.

BAG, Urt. v. 07.07.2010 – 4 AZR 1023/08

Schwangere haben Anspruch auf Lohnzulagen, die von beruflicher Stellung abhängen

Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmerinnen stehen ihr monatliches Grundentgelt und die Zulagen zu, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen. Das heißt, die Zahlung von Zulagen dürfen Arbeitgeber davon abhängig machen, ob die schwangere Arbeitnehmerin im Gegenzug bestimmte Leistungen (wie Nachtschicht) tatsächlich erbringt. Zu beachten ist aber, dass der Anspruch auf solche Bezüge fortbesteht, die an die berufliche Stellung gebunden sind. Dazu gehören etwa die Zulagen, die an die leitende Position der Arbeitnehmerin, an die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit oder an ihre berufliche Qualifikation anknüpfen.

EuGH, Urt. v. 01.07.2010 – Rs C-194/08 und C-471/08

Kündigung wegen unangemessenen Tons in E-Mails an Kunden und Vorgesetzte

Vergreift sich ein Arbeitnehmer bei E-Mails an Kunden und Vorgesetzte in der Wortwahl völlig im Ton, ist dies für den Arbeitgeber nicht hinnehmbar und rechtfertigt eine verhaltensbedingte Kündigung.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.05.2010 – 10 Sa 481/10

Schicksal des Urlaubsanspruchs bei Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung

Wechselt ein Arbeitnehmer von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung und hatte er noch Resturlaubsansprüche aus seiner Vollzeitarbeit, müssen ihm diese in voller Höhe auch während seiner Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Dies ist insbesondere wichtig für Mitarbeiter, die nach dem Ende der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten.

EuGH, Urt. v. 22.04.2010 – Rs. C-486/08

Anspruch auf Jahresbonuszahlung – Zusage durch konkludentes Verhalten

Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehrfach einen jährlichen Bonus, kann darin im Zusammenhang mit Äußerungen und schlüssigem Verhalten des Arbeitgebers die Zusage liegen, auch künftig einen Bonus zu zahlen. Eine solche Zusage liegt allerdings nicht für die Höhe der Zahlungen vor, wenn diese wechselt, ohne dass für den Arbeitnehmer eine Regelhaftigkeit erkennbar ist. Dennoch kann der Arbeitnehmer in diesem Fall von einer Zusage ausgehen, da die Höhe der Bonuszahlung typischerweise von unterschiedlichen Voraussetzungen wie dem Betriebsergebnis oder der persönlichen Leistung des Arbeitnehmers abhängt und deshalb schwankt. Streitgegenstand kann dann der Anspruch auf einen angemessenen, nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB zu bestimmenden Bonus sein.

BAG, Urt. v. 21.04.2010 – 10 AZR 163/09

Bedeutung einer Ausgleichsklausel bezüglich Betriebsrente

Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung der Regeln in §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Als rechtstechnische Mittel, um die Rechtsbeziehungen der Parteien zu bereinigen, kommen insbesondere der Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB), das konstitutive negative Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) und das deklaratorische negative Schuldanerkenntnis in Betracht. Gesamterledigungsklauseln haben eine besondere Funktion. Sie sollen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klare Verhältnisse schaffen und künftige Streitigkeiten unter den ehemaligen Arbeitsvertragsparteien verhindern. Deshalb sind Gesamterledigungsklauseln im Regelfall weit auszulegen.

Für Versorgungsansprüche gelten aber Besonderheiten. Diese haben meist einen hohen Wert; für den daraus Berechtigten ist es von großer Bedeutung, dass der Vertragspartner sie einhält. Kein Arbeitnehmer wird ohne besonderen Grund auf derartige Rechte verzichten wollen. Diese Bedeutung der Versorgungsansprüche erfordert deshalb eine unmissverständliche Erklärung; ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. Vor diesem Hintergrund sind Gesamterledigungsklauseln im Regelfall dahin auszulegen, dass sie Betriebsrentenansprüche nicht erfassen.

BAG, Urt. v. 20.04.2010 – 3 AZR 225/08

Weitere Informationen: www.naegele.eu