Was hat sich geändert?

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Foto von Van Tay Media

Die Lohnsteuerrichtlinien wurden zunächst formal neu gegliedert und nun anhand der Gesetzesreihenfolge eingeordnet. Daneben hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich ergangene Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsentscheidungen eingearbeitet, die wichtige inhaltliche Änderungen zur Folge haben.

Vereinfachungen im steuerlichen Reisekostenrecht

Bisher unterteilte der Gesetzgeber die Reisekosten in Dienstreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit. Diese Differenzierung, an die unterschiedliche Reisekostenvergünstigungen geknüpft waren, wurde aufgehoben. Jetzt gibt es nur noch den Begriff der „beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit“. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Eine berufliche Auswärtstätigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständigen Einsatzwechselstellen oder auf seinem Fahrzeug tätig ist.

Außerdem hat der Gesetzgeber den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“in den neuen Richtlinien erweitert. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist nun definiert als „ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt“. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsucht. Wie lange er sich dort aufhält und was er dort tut, ist unerheblich. Durch die Begriffserweiterung kann es zu Einschränkungen insbesondere bei Außendienst-Sachverhalten kommen.

Die bisherige „Dreimonatsfrist“, wonach eine auswärtige Tätigkeitsstätte nach Ablauf von drei Monaten als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen war, hat auch eine Änderung erfahren: Sie muss für Fahrt- und Übernachtungskosten nicht mehr beachtet werden. Für die Verpflegungsmehraufwendungen gilt die „Dreimonatsfrist“ jedoch weiterhin.

Ganz aufgehoben ist in den neuen Richtlinien die „30km-Grenze“. Danach erkannte das Finanzamt bei Arbeitnehmern, die an wechselnden Einsatzstellen tätig waren, nur dann die Reisekostenvorschriften an, wenn sie außerhalb einer 30km-Grenze zum Einsatz kamen (siehe: „Steuerrecht im Überblick: Stand Dezember 2007“).

Grundsätzlich gehören sämtliche Fahrtkosten anlässlich der beruflichen Auswärtstätigkeit nunmehr zu den Reisekosten. Ausgenommen sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte. Als Fahrtkosten können wie bisher die tatsächlich angefallenen Aufwendungen erstattet werden. Nutzt der Arbeitnehmer seinen eigenen PKW, kann der Arbeitgeber wie bisher auch alternativ die Kilometerpauschale von 0,30 Euro je Kilometer erstatten. Hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen ergeben sich ebenfalls keine Änderungen.

Bei Übernachtungskostensind ab 2008 jedoch nur noch die tatsächlichen nachgewiesenen Übernachtungskosten als Werbungskosten abzugsfähig. Die Möglichkeit bei Auslandsübernachtungen Pauschbeträge anzusetzen, hat der Gesetzgeber aus den Richtlinien gestrichen. Unverändert besteht aber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer die relevanten Pauschbeträge für Übernachtungen steuerfrei zu erstatten.

Lohnsteuerpflicht von Arbeitgeberdarlehen verschärft

Der geldwerte Vorteil zinsverbilligter oder unverzinslicher Arbeitgeberdarlehen blieb bisher aus Vereinfachungsgründen lohnsteuerfrei, wenn das Darlehen am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums die Grenze von 2.600 Euro nicht überschritt. Die Finanzämter unterstellten bisher bei Zinssätzen unter 5 Prozent, dass Zinsvorteile für den Arbeitnehmer bestehen.

Die 2.600-Euro-Grenze fällt künftig ersatzlos weg. Ob eine Zinsverbilligung vorliegt, muss nunmehr im Einzelfall geprüft werden, wobei dann auf den aktuellen Marktzins abzustellen ist. Im BMF-Schreiben vom 13.06.2007 (BStBl 2007 I S. 502) ist dargestellt, wie der geldwerte Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen in der Praxis ermittelt werden kann.


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