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Dieser Zwang entfällt jedoch für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Unter diesen drei Voraussetzungen reicht die Aufzeichnung der reinen Arbeitszeit aus. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für die Baubranche, für Spediteure oder Gaststätten. Bislang müssen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und Entleiher für ihre nach Deutschland entsandten oder entliehenen Beschäftigten vor Beginn einer Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung vorlegen. Für Fälle, in denen besondere Voraussetzungen vorliegen, etwa Schichtdienst, mehrere Einsatzorte täglich oder ausschließlich mobile Tätigkeiten, gelten künftig vereinfachte Regeln: Die gesetzliche Verpflichtung, jede einzelne Fahrt zu melden, würde effektive Kontrollen erschweren, so das Bundesfinanzministerium. Deshalb sei die Zusammenfassung mehrerer Arbeitseinsätze in einer Meldung an den Zoll seitens des Arbeitgebers sinnvoll. 

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Quelle: LohnPraxis online • 25. November 2014 |
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