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Foto von Tyler Franta

Die beklagte Rentenversicherung forderte von der Klägerin, einer Leiharbeitsfirma, Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit von 2005 bis 2009 in Höhe von knapp 100.000 Euro nach. Hintergrund sind Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), welches die Tarifunfähigkeit der CGZP bereits im Dezember 2010 festgestellt hatte.

Leiharbeitsfirma muss zahlen

Das Sozialgericht Detmold entschied nun, dass die Klägerin für den nicht verjährten Zeitraum die Beiträge zahlen muss. Die Unwirksamkeit der Tarifverträge führe zu einer Geltung des Equal-Pay-Grundsatzes, wonach der Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalte wie ein regulär in dem Unternehmen Beschäftigter. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag richte sich ebenfalls nach diesem Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es tatsächlich gezahlt worden ist. Denn das Sozialversicherungsrecht folge dem Entstehungsprinzip, so das Sozialgericht. Es sei egal, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt verlangt habe oder noch verlangen könnte. Auch werde der gute Glaube der Leiharbeitsfirma an die Wirksamkeit des Tarifvertrages nicht geschützt. Insbesondere könne sich kein Vertrauensschutz aus früheren Prüfbescheiden ergeben, da sich hieraus keine generelle Entlastung des Beitragsschuldners ableiten lasse.

Das Unternehmen hatte hinsichtlich der Nachforderung der Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 allerdings Erfolg, da die Forderungen verjährt seien und die Firma die Beiträge nicht vorsätzlich der Solidargemeinschaft vorenthalten habe.

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Quelle: LohnPraxis • Nr. 4 • April 2014
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