

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die fristgemäße Kündigung eines Polizeiangestellten im Objektschutz, der außerhalb seines Dienstes die Partydroge „liquid ecstasy“ in nicht geringer Menge hergestellt hatte, zulässig ist.
Der Polizeiangestellte wurde von dem Land Berlin seit 2001 als Wachpolizist im Objektschutz beschäftigt; er versah seinen Dienst in Polizeiuniform und mit Dienstwaffe. Das Land Berlin kündigte das Arbeitsverhältnis fristgemäß, nachdem gegen den Polizeiangestellten Anklage wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben worden war. Der Polizeiangestellte, der inzwischen zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, hat die Kündigung für unberechtigt gehalten, weil die Straftat außerdienstlich begangen worden sei und auch sonst dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung zugemutet werden könne.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat das Urteil des ArbG Berlin bestätigt und die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Kündigung wirksam gewesen. Es könne von dem beklagten Land nicht erwartet werden, dass es einen Polizisten beschäftige, der – wenn auch außerdienstlich – in schwerwiegender Weise Strafgesetze gebrochen habe. Die hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse des Polizisten erforderten eine unbedingte Rechtstreue. Auch bestehe die Möglichkeit, dass der Polizist zukünftig seinen Dienst unter Einfluss von Drogen ausüben würde, mit für die Allgemeinheit unabsehbaren Folgen.
Gegen das Urteil wurde die Revision an das BAG nicht zugelassen.
Vorinstanz
ArbG Berlin, Urt. v. 29.03.2011 – 50 Ca 13388/10
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