BAG, Urteil vom 06. November 2008, 2 AZR 701/07

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Foto von Valeriy Khan

Der zum Zeitpunkt der Kündigung 51 Jahre alte Kläger war bei dem beklagten Unternehmen, einem Automobilzulieferer mit ursprünglich mehr als 5.000 Arbeitnehmern, seit 1974 als Karosseriefacharbeiter beschäftigt. Seit 2004 war es in der Firma wegen mangelnder Auslastung bereits zu mehreren Entlassungswellen gekommen. Im September 2006 einigte sich das Unternehmen mit dem Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf die Entlassung von 619 namentlich benannten Arbeitnehmern. Darunter befand sich auch der Kläger. Der Arbeitgeber wählte die zu Kündigenden mithilfe einer sogenannten Punktetabelle aus. Diese Tabelle sah Sozialpunkte unter anderem für das Lebensalter vor. Die Selektion erfolgte sodann nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern gleichmäßig, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr). Der Kläger war der Auffassung, die gegenüber ihm ausgesprochene Kündigung sei unter anderem wegen eines Verstoßes gegen das im AGG enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung unwirksam und erhob deshalb Kündigungsschutzklage.

Die Klage blieb allerdings vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) – ebenso wie in der Vorinstanz – ohne Erfolg. In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung lag zwar, so das BAG, eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung. Diese sei aber im Sinne des § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt gewesen. Hierzu führt das BAG weiter aus, dass die Zuteilung von Alterspunkten mit einer hinnehmbaren Unschärfe zur Berücksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters führe. Die Bildung von Altersgruppen wirke der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiere damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.

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