BAG, Urteil vom 28. Januar 2010, 2 AZR 764/08

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Foto von Bram Naus

Der 1948 geborene Kläger war seit 1978 als Produktionshelfer bei der Arbeitgeberin beschäftigt, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit etwa 300 Arbeitnehmern. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Im Jahre 2001 hatte der Kläger eine Stellenbeschreibung unterzeichnet, nach welcher zu den Anforderungen seiner Stelle unter anderem die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift zählte. Im September 2003 absolvierte der Kläger auf Kosten seiner Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er dagegen ab.

Seit März 2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Kläger Arbeits- und Prüfungsanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn deshalb auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zur ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband sie mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er ausreichende Deutschkenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem Audit von April 2007 war der Kläger auch weiterhin nicht in der Lage, die schriftlichen Arbeits- und Prüfanweisungen zu lesen und einzuhalten. Hierauf kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember 2007.

Während das Landesarbeitsgericht der gegen die Kündigung erhobenen Klage des Arbeitnehmers noch stattgegeben hatte, hob das Bundesarbeitsgericht jene Entscheidung auf und wies die Kündigungsschutzklage ab. Zur Begründung führte das BAG aus, es stelle keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. So sei es der Arbeitgeberin im vorliegenden Fall nicht verwehrt gewesen, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Außerdem habe sie ihm ausreichend Zeit zum notwendigen Spracherwerb gegeben.

Weitere Informationen: www.edk.de