31 europäische Länder wurden in einer Deloitte-Studie bezüglich ihrer Kündigungsbedingungen  verglichen. Heraus kam: In fast allen europäischen Ländern müssen Unternehmen Arbeitnehmern bei Ausspruch einer Kündigung finanziell entschädigen. Obwohl sich die Kündigungsregelungen europaweit ähneln, variieren die Abfindungssummen stark. Deutschland liegt hier im Mittelfeld; die höchsten Kosten ergeben sich in Italien, Belgien und Schweden. In Deutschland beträgt die Abfindung bei einer begründeten Kündigung in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Unternehmenszugehörigkeit.

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Foto von Perry Grone

Der deutsche Gesetzgeber schreibt vor, dass Kündigungen nur zulässig sind, wenn sie auf anerkannten Kündigungsgründen beruhen, es sich also um betriebs-, verhaltens-, oder personenbedingte Kündigungen handelt. Erfüllt eine Kündigung diese Voraussetzungen nicht, zieht dies deutlich höhere finanzielle Verpflichtungen nach sich. Auch für den Fall der Nichteinhaltung von Kündigungsfristen müssen neben den Trennungsabfindungen noch zusätzliche Entschädigungen gezahlt werden.

Generell gilt: Außer in Belgien, Finnland, Großbritannien und der Schweiz können Gerichte Kündigungen auf ihre Rechtmäßigkeit untersuchen und sogar nachträglich für unwirksam erklären. Weil Gerichtsverfahren oft eine lange Zeit in Anspruch nehmen, scheuen deutsche Arbeitgeber oft den mit Kündigungsschutzprozessen verbundenen Aufwand, was zu einer hohen Zahl von freiwilligen Abfindungsangeboten und außergerichtlichen Einigungen führt.

Das deutsche Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Geschäftsführer. Hier sind Abfindungszahlungen nur im Ausnahmefall üblich, so etwa wenn ein Geschäftsführer bei einem Anstellungsvertrag mit fixer Laufzeit vorzeitig das Unternehmen verlassen soll. Davon abgesehen muss bei Geschäftsführern kein Kündigungsgrund vorliegen. Frei verhandelte Abfindungsbeträge sind in dieser Berufsgruppe deshalb die Regel.

 

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