Fristlose Kündigung auch bei Freistellung während der Altersteilzeit

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Foto von Luke Chesser

Ein Arbeitsverhältnis kann auch noch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers erst in diesem Zeitraum bekannt werden. Im Rahmen der Interessenabwägung ist allerdings zu beachten, dass der Arbeitnehmer keine aktive Arbeitsleistung mehr zu erbringen hat.

LAG Niedersachsen 06.08.2014 – 17 Sa 893/13


Kandidaten für den Wahlvorstand genießen keinen Sonderkündigungsschutz

Mitarbeiter, die sich für eine anstehende Betriebsratswahl für das Amt des Wahlvorstandes bewerben, sind keine Wahlbewerber gemäß § 15 Abs. 3 KSchG. Folglich gilt für sie auch kein Sonderkündigungsschutz. Die fristlose Kündigung eines entsprechenden Kandidaten darf allerdings nicht darauf gestützt werden, dass dieser die Errichtung eines Betriebsrates empfiehlt, weil es diverse „Probleme“ gibt. 

BAG 31.07.2014 – 2 AZR 505/13


GmbH-Satzungen dürfen Abfindungszahlungen bei Interessensverletzungen nicht ausschließen

Es ist sittenwidrig und als Vertragsstrafe grundsätzlich unzulässig, wenn eine GmbH-Satzung vorsieht, dass bei Vorliegen einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder einer Pflichtverletzung des Gesellschafters Abfindungszahlungen immer ausgeschlossen sind. Vielmehr muss jeweils einzelfallbezogen die Verhältnismäßigkeit der „Strafe“ überprüft werden.

BGH 29.04.2014 – II ZR 216/13


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