Das ArbG Hamburg hat entschieden, dass die Kündigung des Leiters der Abteilung Recht und Group Compliance der HSH Nordbank AG zu Recht erfolgt war.

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Foto von William Iven

Der Leiter der Abteilung Recht und Group Compliance hat sich gegen die fristgemäße Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die HSH Nordbank AG zum 30.09.2011 zur Wehr gesetzt.

Das ArbG Hamburg hat seine Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sind die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beauftragung der Unternehmensberatung Prevent AG für das Projekt “Shisha” berechtigt. Der Kläger habe u.a. dadurch gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, dass er Erfolgshonorare in siebenstelliger Höhe an die Prevent-AG freigegeben habe, ohne die Voraussetzungen für die Freigabe zu prüfen. Aufgrund dieser Pflichtverletzungen sei der HSH Nordbank AG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger über den 30.09.2011 hinaus nicht zumutbar. Dies gelte insbesondere wegen der herausgehobenen Position, die der Kläger im Unternehmen bekleidet habe.

Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts kann der Kläger Berufung zum LArbG Hamburg einlegen.