

Von 25 angestellten Erwerbstätigen in Deutschland erkrankt laut statistischem Bundesamt pro Monat etwa einer. Wacht diese eine Mitarbeiterin morgens auf und fühlt sich schlecht, muss sie nicht zur Arbeit erscheinen, dafür steht sie unter dem Schutz des Gesetzgebers. Allerdings muss sie einiges beachten, um diesen Schutz nicht zu verspielen. Ebenso ist die Arbeitgeberin gehalten, bestimmte Verfahrensregeln zu befolgen bzw. zu überwachen, wenn eine Mitarbeiterin sich krankmeldet.
Ist die Mitarbeiterin erkrankt, muss sie dies nach dem Entgeldfortzahlungsgesetz unverzüglich an die Arbeitgeberin melden und diese über die voraussichtliche Dauer informieren (§5 EntgFG). Die Erkrankte muss sich nicht persönlich krank melden bei ihrem Unternehmen, sie kann auch beispielsweise eine Partnerin oder ein Familienmitglied damit beauftragen. Die Meldung sollte auf sicherem Wege erfolgen, zum Beispiel per Telefon, Email oder auch per Fax. Allerdings kann eine Arbeitgeberin auch vorschreiben, auf welchem Weg die Beschäftigten sich generell krank zu melden haben.
Ist die Mitarbeiterin nach 3 Tagen noch nicht fit, benötigt sie in jedem Fall spätestens an Tag 4 ein ärztliches Attest (Achtung: Samstag und Sonntag werden bei der 3-Tages-Frist mitgezählt). Hat die Ärztin die Erkrankte untersucht, bekommt sie den so genannten gelben Schein ausgehändigt. Dieser muss zwingend am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit bei der Arbeitgeberin vorliegen, eine Kopie davon geht an die Krankenkasse.
Sollte die Mitarbeiterin länger erkrankt sein, als auf der Krankschreibung angegeben, muss die Arbeitgeberin unverzüglich darüber informiert werden. Ebenso muss sich die Mitarbeiterin erneut krankschreiben lassen von einer Ärztin und diese Bescheinigung wieder an Arbeitgeberin und Krankenkasse weiterleiten.
Die Arbeitgeberin, zum Beispiel in Person der Vorgesetzten, hat kein Recht darauf zu erfahren, was der Mitarbeiterin fehlt und wie dies verursacht wurde. Bei einer meldepflichtigen Erkrankung, wie das zum Beispiel bei Corona der Fall ist, wird allerdings das Gesundheitsamt auf die Arbeitgeberin zukommen.
Seit Oktober 2021 kann die Ärztin die Krankschreibung direkt digital an die Krankenkasse verschicken. Ab Juli 2022 soll dies auch für jene Kopie der Krankschreibung gelten, welche an die Arbeitgeberin versandt wird.
Die 3-Tage-Frist gilt immer dann, wenn im Betrieb nichts anderes festgelegt wurde. Unabhängig von dieser Frist kann die Arbeitgeberin aber schon ab dem ersten Krankheitstag eine offizielle Krankschreibung durch einen Arzt einfordern. Dazu benötigt die Arbeitgeberin nicht einmal einen besonderen Grund. Eine entsprechende Vorschrift kann im Unternehmen für die gesamte Belegschaft bestehen. Diese ist dann meist im Arbeitsvertrag oder einer anderen Art von Betriebsvereinbarung hinterlegt. In Zweifelsfall kann der Betriebsrat darüber Auskunft geben, wie im Unternehmen üblicherweise bei Krankmeldung verfahren wird.
Während der ersten 6 Wochen der Erkrankung zahlt das Unternehmen das Gehalt weiter. Danach übernimmt die Krankenkasse und zahlt das so genannte Krankengeld aus, sofern die Mitarbeiterin gesetzlich krankenversichert ist. Üblicherweise geleistete und vom Betrieb bezahlte Überstunden werden dabei nicht berücksichtigt. Allerdings muss die Arbeitnehmerin die oben genannten Fristen zur Krankmeldung unbedingt einhalten. Tut sie das nicht, kann die Arbeitgeberin die Lohnfortzahlung verweigern.
Wichtig: Familienversicherte, Studenten, Praktikanten, Selbstständige und Freiberufler müssen sich selbständig absichern, um Krankengeld zu bekommen, da sie keinen gesetzlichen verbürgten Anspruch darauf haben.
Ist die Mitarbeiterin länger als 6 Wochen krankgeschrieben, bekommt sie auf Antrag Krankengeld von ihrer Krankenkasse zugesprochen. Die Krankenkasse überweist nicht das volle Gehalt, sondern 70 Prozent des Bruttolohns. Allerdings liegt die maximale Auszahlungssumme zur Zeit bei 3386,25 Euro pro Monat (Beitragsbemessungsgrenze). Wer aufgrund seines Bruttoverdienstes mehr ausgezahlt bekäme, erhält also trotzdem nicht mehr Krankengeld.
Das Krankengeld wird für höchstens 1,5 Jahre ausgezahlt.
Mit einer Krankschreibung prognostiziert die Ärztin die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Betrieb. Fühlt sich die Mitarbeiterin schon vorher wieder belastbar und einsatzfähig, kann sie auch früher wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren. Leidet die Angestellte allerdings an einer infektiösen Krankheit, ist besondere Vorsicht geboten. Es hilft wenig, wenn eine Mitarbeiterin vorzeitig zurückkehrt, aber andere dadurch angesteckt werden.
Im Zweifelsfall sollte die Mitarbeiterin ärztlichen Rat einholen, diesen aber dann unbedingt befolgen. Falls die Mitarbeiterin nämlich gegen ärztliche Anweisung arbeiten geht und dann rückfällig wird oder jemanden ansteckt, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Selbstverständlich kann die Mitarbeiterin sich außerhalb der Wohnung aufhalten, um zum Beispiel einzukaufen, ins Kino zu gehen oder einen Spaziergang zu machen, obwohl sie krankgeschrieben ist. Vorausgesetzt, sie behindert dadurch ihre Genesung nicht. Entsprechend ist es auch möglich, einen Urlaub anzutreten. Die Arbeitgeberin sollte bei dieser Entscheidung aber mit einbezogen werden, um keinen falschen Eindruck zu erwecken.
Wenn eine Mitarbeiterin im Urlaub krank wird, muss sie dafür nicht ihre Urlaubstage opfern. Ab dem Zeitpunkt, da ein Arzt die Mitarbeiterin krankschreibt, werden die Krankheitstage nicht mehr als Urlaub gewertet.
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