EuGH: Feste Bezugszeiträume grundsätzlich zulässig

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Foto von Alesia Kazantceva

Dieser beschreibt die französische Regelung in seinem Urteil als grundsätzlich zulässig. Allerdings dürfe die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht nur in einem fixen Bezugszeitraum, sondern auch bei flexibler Beobachtung, nicht verletzt werden. Laut AK Wien deckt die Rechtslage in Österreich diesen Umstand nicht ab. Derzeit gelte hierzulande die Reglung, dass über einen fixen Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschritten werden darf. Diese nationale Regelung ermögliche, dass legal über längere Zeit hinweg – auch länger als 17 Wochen – Arbeitnehmer Spitzenbelastungen von bis zu 60 Wochenstunden ausgesetzt werden. „Das ist unzumutbar”, so die Arbeiterkammer in einer Aussendung. „Daher ist es ganz wichtig, dass der Gesetzgeber das rasch repariert, entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, und auch bei uns diese vorgeschriebenen beweglichen, sprich rollierenden Bezugszeiträume einführt“, sagte AK-Direktor Christoph Klein im Ö1 Mittagsjournal. Andernfalls drohe Österreich ein EU-Vertragsverletzungsverfahren.

Rollierenden Bezugszeitraum sieht EuGH nicht zwingend vor 

Arbeitsrechtsexpertin Anna Mertinz von KWR Rechtsanwälte widerspricht dieser Deutung – und verweist auf den Wortlaut des Urteils. Darin führe der EuGH aus,

„dass eine nationale Regelung für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsehen kann, sofern sie Mechanismen enthält, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird“.

Der EuGH vertrete damit ausdrücklich die Ansicht, dass Mitgliedstaaten Bezugszeiträume für die Durchschnittsbetrachtung vorsehen könnten. Dies habe der österreichische Gesetzgeber bereits seit langem.

„Die zwingende Einführung eines rollierenden Bezugszeitraums sieht die Entscheidung des EuGH gerade nicht vor“, betont Mertinz. „Dementsprechend ist die österreichische Regelung des § 9 Abs. 4 AZG auch nicht als unionsrechtswidrig zu betrachten.“ Arbeitgeber müssten freilich die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden einhalten – und umsetzen. Dafür seien Arbeitszeitkontrollen unerlässlich, um Verwaltungsstrafen, Nachforderungen und anderen unangenehmen Konsequenzen vorzubeugen.

Das aktuelle Arbeitszeitgesetz mit seinen Änderungen ab 1. September 2018 sehe ausreichend Schutzmaßnahmen vor, dass Arbeitnehmer nicht über einen längeren Zeitraum hinweg „Spitzenbelastungen von bis zu 60 Wochenstunden ausgesetzt werden“. Die 60 Stunden stellten die Höchstgrenze und nicht die Normalarbeitszeit, sodass eine Arbeitsleistung von 60 Stunden schon aus diesem Grund nicht der Normalfall sein dürfe.

Der Fall, den der EuGH entscheiden musste, kam aus Frankreich. Vor Gericht zog die französische Gewerkschaft der Führungskräfte der inneren Sicherheit wegen des Bezugszeitraums für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der aktiven Beamten im Dienst der Police Nationale. Die aktuell geltende Regelung für diese Beamtengruppe sieht vor, dass die wöchentliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum, einschließlich Überstunden, während eines Kalenderhalbjahrs 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschreiten darf.

Aus Sicht der Gewerkschaft verstieß die Bestimmung gegen die Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie, weil zur Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ein in Kalenderhalbjahren ausgedrückter Bezugszeitraum (fester Bezugszeitraum) und nicht ein Bezugszeitraum von sechs Monaten mit zeitlich flexiblem Beginn und Ende (gleitender Bezugszeitraum) herangezogen werde. Insbesondere die Ausnahme, wonach die Mitgliedstaaten den Bezugszeitraum auf bis zu sechs Monate ausdehnen könnten, sei rechtswidrig.

Das zuständige französische Gericht verwies den Fall an den EuGH. Fraglich war, ob die französische Regelung, die für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen anstatt gleitender Bezugszeiträume vorsieht, mit den Bestimmungen der Richtlinie Arbeitszeitgestaltungsrichtlinie vereinbar sei.