man and women gathered around a table
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Anlass war der Antrag eines Arbeitnehmers auf Erstattung von Reisekosten für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung. Dem Niederlassungsleiter kam die angegebene Fahrtstrecke zu lang vor, weshalb er den Weg mit dem Routenplaner überprüfte. Der betroffene Mitarbeiter wurde auf die offenbar überhöhte Kilometerangabe in seiner Abrechnung hingewiesen und später abgemahnt. Der Betriebsrat verlangte daraufhin, die Anwendung von „Google Maps“ zu unterlassen. Das Programm sei dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Dem widersprachen die Richter. Zunächst sei ungeklärt, ob der Arbeitgeber den Planer auch dazu einsetzt, die Entfernungsangaben im Sinne einer Ehrlichkeitskontrolle zu überprüfen oder nur, um die kürzeste Wegstrecke zu ermitteln. Schließlich werden nur die Kosten für die kürzeste verkehrsübliche Wegstrecke erstattet, weshalb die Angaben der Arbeitnehmer für die Berechnung bedeutungslos sind. Da außerdem immer ein Mensch die Entfernungsangaben überprüft und nicht das Programm selbst, fehlt es laut Gericht an der für die Mitbestimmung nötigen Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch eine technische Einrichtung. Auch die Einflussnahme auf ein bestimmtes Verhalten, nämlich die kürzeste Wegstrecke zu benutzen, erfolge allenfalls durch die arbeitgeberseitigen Vorgaben für die Erstattung von Reisekosten, nicht aber durch den Einsatz des Routenplaners.

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Quelle: LohnPraxis online (04.03.2014)
Fotocredit: © Thomas Siepmann | www.pixelio.de