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Die Entscheidung betrifft vor allem die Beschäftigung im Versandhandel, beim Online-Banking oder im Reisegewerbe. Für diese Bereiche war in der Verordnung der Einsatz von Mitarbeitern an Sonn- und Feiertagen ganzjährig für bis zu acht Stunden zugelassen worden. Hierfür biete das Arbeitszeitgesetz aus dem Jahr 1994 aber keine Grundlage, erklärten die Richter. Zwar enthält dieses seither mehrfach geänderte Gesetz gestaffelte Ausnahmeregelungen des Bundes und der Länder, so tief greifende Ausnahmen vom Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe dürfe der Gesetzgeber aber nicht der Entscheidung der Verwaltungsbehörden überlassen. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch die Ausnahmen für Brauereien und die Getränkeindustrie sowie für Hersteller von Roh- und Speiseeis für unzulässig erklärt. Solchen Betrieben hatte die hessische  Landesregierung für die Sommerhalbjahre eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen erlaubt.

Kein erheblicher Schaden

Ebenfalls für unwirksam erklärten die Richter die Ausnahmeregelungen für Videotheken und Bibliotheken sowie für Lotto- und Totogesellschaften. Weil diese Bereiche eine geringe Rolle spielten, müsse nicht der Gesetzgeber entscheiden, was eine Regelung per Rechtsverordnung möglich mache. Doch auch diese setzt laut Urteil voraus, dass ohne die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ein „erheblicher Schaden“ entstehe. Das sei hier nicht der Fall. Ebenfalls unwirksam ist demnach die Ausnahmeregelung für die Wettannahme bei Veranstaltungen von Buchmachern, da nicht ausreichend geklärt sei, für welche Art von Veranstaltungen die Ausnahme greift. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Verwaltungsgerichtshof Hessen,

Urteil vom 12.9.2013 – 8 C 1776/12.N


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