Das OVG Lüneburg hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlicher Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung wegen verbotener privater Internetnutzung am Arbeitsplatzcomputer aussprechen darf.

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Foto von Austin Distel

Eine solche Fallkonstellation, die üblicherweise in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte gehört, kann dann zu einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit werden, wenn es um die von einem öffentlichen Arbeitgeber beabsichtigte außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds geht. Eine solche Kündigung bedarf der Zustimmung des Personalrats; stimmt dieser nicht zu, kann der öffentliche Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Verwaltungsgericht beantragen. Dieses hat dann im Rahmen eines “vorweggenommenen Kündigungsschutzprozesses” die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung zu prüfen.

So lag es auch hier: Der öffentliche Arbeitgeber beabsichtigte, gegenüber einem zur Hälfte für eine Personalratstätigkeit freigestellten Schulhausmeister eine fristlose Kündigung wegen umfangreicher verbotener privater Internetnutzung des in der Hausmeisterloge aufgestellten Computers auszusprechen.
Der Personalrat verweigerte die Zustimmung; das VG Hannover hat sie hingegen ersetzt.

Das OVG Lüneburg hat im Beschwerdeverfahren nunmehr die Ersetzung der Zustimmung abgelehnt.

Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung unter Heranziehung der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze u.a. bei einer exzessiven bzw. ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zwar möglich ist. Eine solche ließ sich aber in dem zu entscheidenden Einzelfall, bei dem es in einem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen an insgesamt zwölf Tagen mit durchschnittlich einer Stunde täglich zu Auffälligkeiten gekommen war, nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht feststellen. Teilweise wäre der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten fragwürdig; teilweise läge die vorgeworfene Nutzung außerhalb der nach dem Dienstplan zu leistenden Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer wäre im Übrigen bereits viele Jahre als Schulhausmeister bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden wäre. Eine Abmahnung hätte nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts als Reaktion des Arbeitgebers ausgereicht; nach dem “scharfen Schwert” der außerordentlichen Kündigung hätte er nicht sogleich greifen dürfen.

Eine Rechtsbeschwerde zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

Vorinstanz
VG Hannover, Beschl. v. 17.11.2010 – 17 A 2198/10
Quelle: Juris.de