Wird ein Arbeitsvertrag fristlos gekündigt, hat dies meist einen schwer wiegenden Grund. Liegt ein solcher Grund vor, kann jede Art von Arbeitsvertrag sofort gekündigt werden. Sowohl die Arbeitgeberin als auch die Arbeitnehmerin können eine solche Kündigung aussprechen. Allerdings ist nicht jede ausgesprochene Kündigung rechtmäßig und damit auch zulässig. Entsprechend sind Arbeitsgerichte des Öfteren damit befasst, die Recht- oder Unrechtmäßigkeit fristloser Kündigungen zu beurteilen.
Was genau ist eine fristlose Kündigung?
Eine fristlose Kündigung löst den bestehenden Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung auf. Es ist dabei unerheblich, um welche Art von Arbeitsvertrag es sich handelt. Die Entlohnung und alle anderen vertraglich vereinbarten Vergütungsleistungen sind dann mit sofortiger Wirkung gestoppt.
Von der fristlosen Kündigung zu unterschieden ist die so genannte Freistellung. Dabei verzichtet die Arbeitgeberin zwar ebenfalls ab sofort auf die Arbeitsleistung der Mitarbeiterin. Aber die Gehaltszahlungen werden bis zum Ende der Kündigungsfrist fortgesetzt.
Welche Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung?
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber bestimmt, dass eine fristlose Kündigung zulässig ist, wenn es der kündigenden Vertragspartnerin aufgrund vorliegender Umstände nicht zugemutet werden kann, die Zusammenarbeit fortzusetzen. Diese Zumutbarkeitsklausel wird so stark gewichtet, dass sie sogar eine fristlose Kündigung eigentlich unkündbarer Mitarbeiterinnen, wie zum Beispiel von Betriebsratsmitgliedern, ermöglicht.
Häufig geht einer fristlosen Kündigung ein Abmahnprozess voraus. Hat sich nach einer oder mehreren Abmahnungen die erwartete Normalisierung des Arbeitsverhältnisses nicht eingestellt, kann die fristlose Kündigung der nächste Schritt sein. Allerdings kann bei entsprechend schwer wiegenden Gründen auch ohne jedes disziplinarische “Vorspiel” fristlos gekündigt werden.
Gründe für eine fristlose Kündigung sind zum Beispiel:
- Mobbing
- Diebstahl am Unternehmen
- Fahrlässige oder absichtliche Weitergabe von Betriebsgeheimnissen
- Schwere oder mehrfache sexuelle Belästigung
- Beleidigung der Vorgesetzten
- Arbeitszeitbetrug (z. B. Manipulation der Zeiterfassung)
- Wiederholte Arbeitsverweigerung
- Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit
- Exzessive Privatnutzung von Internet und Email während der Arbeitszeit
- Unerlaubte Zerstörung oder Löschung von Unternehmensdaten
- Urlaubsantritt ohne bewilligten Urlaubsantrag
Die fristlose Kündigung vor Gericht
Wird die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung vor Gericht verhandelt, kommt nicht nur der Kündigungsgrund zur Sprache, sondern auch die näheren Umstände. Es wird geprüft, ob die Kündigung verhältnismäßig und angemessen war. Bei dieser Bestandsaufnahme berücksichtigt das Gericht zum Beispiel die Dauer und Qualität des Arbeitsverhältnisses bis zum Kündigungsvorfall. Aber auch die individuellen Lebensumstände der gekündigten Person, wie zum Beispiel Zahlungsverpflichtungen und besondere familiäre Umstände kommen zur Sprache und werden in den Urteilsprozess einbezogen.
Die fristlose Kündigung durch die Arbeitnehmerin
Als Vertragspartnerin eines Arbeitsvertrages kann natürlich auch eine Mitarbeiterin fristlos kündigen, wenn entsprechend schwer wiegende Gründe vorliegen. Solche Gründe können sein:
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Verzug der Gehaltszahlung (trotz Abmahnung)
- Schwere Beleidigung
- Verletzung des Arbeitsschutzes durch das Unternehmen oder eine Vorgesetzte
- Anstiftung zum Sozialbetrug
Das ist formal zu beachten bei einer fristlosen Kündigung
- Erklärungsfrist: Arbeitgeberinnen müssen der Mitarbeiterin innerhalb von 2 Wochen kündigen, nachdem die Umstände für die Kündigung bekannt wurden. Muss die Arbeitgeberin erst recherchieren, um einen bestehenden Verdacht zu bestätigen, beginnt die 2-Wochen-Frist nachdem die Nachforschungen abgeschlossen sind.
- Einbezug des Betriebsrats: Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so muss dieser zur Sache gehört werden. Stimmt der Betriebsrat nicht mit dem Kündigungsvorhaben überein, muss er dies der Arbeitgeberin innerhalb von 3 Tagen schriftlich begründet mitteilen.
- Schwerbehinderung: Soll einer Arbeitnehmerin mit schwerer Behinderung gekündigt werden, muss die Vertretung für Menschen mit schwerer Behinderung beteiligt werden, falls es eine solche im Betreib gilt. Ebenso muss das so genannte Integrationsamt der Entscheidung zustimmen.
- Die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes ist unwirksam, wenn der Gesamtbetriebsrat dieser nicht vorher zugestimmt hat.
- Mutterschutz: Eine bestehende Schwangerschaft schützt grundsätzlich von einer Kündigung (s. §17 MuSChG).
- Eine Arbeitnehmerin in Elternzeit ist ebenfalls unkündbar während dieser Phase (s. § 18 BEEG).
Einspruch gegen eine fristlose Kündigung
Ein Einspruch gegen die fristlose Kündigung muss spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Ein Experte für Arbeitsrecht kann im Vorfeld dabei helfen, die Chancen eines solchen Einspruchs zu beurteilen.