Die Kläger sind langjährig als Mitarbeiter der Grünpflegekolonne bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt, einer von ihnen als Vorarbeiter.

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Im November 2011 beschwerte sich eine Grundstückseigentümerin bei der beklagten
Stadt darüber, dass sie im Frühjahr 2009 an die Kläger gemeinsam mit einer Nachbarin
für die Herabsetzung von vier störenden Birken insgesamt 300,00 Euro gezahlt
habe. Die Bäume seien daraufhin aber nur teilweise geschnitten und gefällt worden
und Reste seien stehen geblieben. Der Vorarbeiter habe versprochen, die Arbeiten
später auszuführen und die Bäume dann komplett zu fällen, er habe eine Telefonnummer
und eine Visitenkarte hinterlassen, sich später jedoch geweigert, die Arbeiten
zu Ende zu führen.

Im Dezember 2011 hat die Beklagte wegen dieses Vorfalls beiden Klägern gegenüber
jeweils die fristlose Kündigung erklärt.

Die Kläger haben eingeräumt, tatsächlich während der Arbeitszeit ohne dienstlichen
Auftrag Bäume herabgesetzt und hierfür Geld erhalten zu haben. Sie tragen aber
vor, sie hätten kein Geld von den Anwohnerinnen gefordert, sondern dieses sei ihnen
aus Dankbarkeit übergeben worden. Sie hätten das Geld einer Kaffeekasse der
Grünpflegekolonne zugeführt und nicht für sich behalten.

Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hat den gegen die fristlosen
Kündigungen von den Klägern erhobenen Kündigungsschutzklagen am 23.02.2012
mit folgender Begründung stattgegeben:

Das Herabsetzen von Bäumen während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag
gegen Annahme finanzieller Vorteile stelle an sich einen zur außerordentlichen Kündigung
geeigneten Grund dar, unabhängig davon, ob die Kläger das vereinnahmte
Geld einer Kaffeekasse zugeführt oder für sich behalten hätten. Im Falle des Vorarbeiters
halte die fristlose Kündigung auch der stets durchzuführenden Abwägung
zwischen den Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes
einerseits und den Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses andererseits trotz erheblicher Betriebszugehörigkeit Stand. So
sei es der Vorarbeiter gewesen, der die maßgeblichen „Verhandlungen“ über das
Herabsetzen der Bäume mit den Anwohnerinnen geführt habe.

Die Kündigungsschutzklage des Vorarbeiters habe aber dennoch Erfolg, da außerordentliche
Kündigungen nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der
Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis
erlangt, ausgesprochen werden können und die Beklagte diese Frist nicht gewahrt
habe, sondern zu lange ermittelt habe.

Im Gegensatz zu dem als Vorarbeiter eingesetzten Kläger halte die dem weiteren
Kläger gegenüber ausgesprochene streitgegenständliche Kündigung der durchzuführenden
Interessenabwägung nicht Stand. Zu Gunsten des Klägers sei seine langjährige
Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen und der Umstand, dass der Kläger
letztlich auf Anweisung des Vorarbeiters tätig geworden sei und dementsprechend
der Schuldvorwurf, der dem Vorarbeiter zu machen sei, im Vergleich zu demjenigen
des Klägers überwiege.

ArbG Mönchengladbach, 3 Ca 3495/11 und 3 Ca 3566/11