# Fremdaufträge während der Arbeitszeit

*https://www.hrm.de/fremdauftraege-waehrend-der-arbeitszeit/ — 2012-03-16*

Die Kläger sind langjährig als Mitarbeiter der Grünpflegekolonne bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt, einer von ihnen als Vorarbeiter.  
   
 Im November 2011 beschwerte sich eine Grundstückseigentümerin bei der beklagten  
 Stadt darüber, dass sie im Frühjahr 2009 an die Kläger gemeinsam mit einer Nachbarin  
 für die Herabsetzung von vier störenden Birken insgesamt 300,00 Euro gezahlt  
 habe. Die Bäume seien daraufhin aber nur teilweise geschnitten und gefällt worden  
 und Reste seien stehen geblieben. Der Vorarbeiter habe versprochen, die Arbeiten  
 später auszuführen und die Bäume dann komplett zu fällen, er habe eine Telefonnummer  
 und eine Visitenkarte hinterlassen, sich später jedoch geweigert, die Arbeiten  
 zu Ende zu führen.  
   
 Im Dezember 2011 hat die Beklagte wegen dieses Vorfalls beiden Klägern gegenüber  
 jeweils die fristlose Kündigung erklärt.  
   
 Die Kläger haben eingeräumt, tatsächlich während der Arbeitszeit ohne dienstlichen  
 Auftrag Bäume herabgesetzt und hierfür Geld erhalten zu haben. Sie tragen aber  
 vor, sie hätten kein Geld von den Anwohnerinnen gefordert, sondern dieses sei ihnen  
 aus Dankbarkeit übergeben worden. Sie hätten das Geld einer Kaffeekasse der  
 Grünpflegekolonne zugeführt und nicht für sich behalten.  
   
 Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hat den gegen die fristlosen  
 Kündigungen von den Klägern erhobenen Kündigungsschutzklagen am 23.02.2012  
 mit folgender Begründung stattgegeben:  
   
 Das Herabsetzen von Bäumen während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag  
 gegen Annahme finanzieller Vorteile stelle an sich einen zur außerordentlichen Kündigung  
 geeigneten Grund dar, unabhängig davon, ob die Kläger das vereinnahmte  
 Geld einer Kaffeekasse zugeführt oder für sich behalten hätten. Im Falle des Vorarbeiters  
 halte die fristlose Kündigung auch der stets durchzuführenden Abwägung  
 zwischen den Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes  
 einerseits und den Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des  
 Arbeitsverhältnisses andererseits trotz erheblicher Betriebszugehörigkeit Stand. So  
 sei es der Vorarbeiter gewesen, der die maßgeblichen „Verhandlungen“ über das  
 Herabsetzen der Bäume mit den Anwohnerinnen geführt habe.  
   
 Die Kündigungsschutzklage des Vorarbeiters habe aber dennoch Erfolg, da außerordentliche  
 Kündigungen nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der  
 Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis  
 erlangt, ausgesprochen werden können und die Beklagte diese Frist nicht gewahrt  
 habe, sondern zu lange ermittelt habe.  
   
 Im Gegensatz zu dem als Vorarbeiter eingesetzten Kläger halte die dem weiteren  
 Kläger gegenüber ausgesprochene streitgegenständliche Kündigung der durchzuführenden  
 Interessenabwägung nicht Stand. Zu Gunsten des Klägers sei seine langjährige  
 Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen und der Umstand, dass der Kläger  
 letztlich auf Anweisung des Vorarbeiters tätig geworden sei und dementsprechend  
 der Schuldvorwurf, der dem Vorarbeiter zu machen sei, im Vergleich zu demjenigen  
 des Klägers überwiege.  
   
   
 ArbG Mönchengladbach, 3 Ca 3495/11 und 3 Ca 3566/11
