Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die Regelung zur Berechnung der Kündigungsfristen im deutschen Arbeitsrecht teilweise für unwirksam. Die Vorschrift des § 622 Absatz 2 Satz BGB wonach Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr sich nicht auf die Dauer der Kündigungsfrist auswirken, stellt nach Auffassung der EuGH einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung dar. Die deutschen Gerichte wurden aufgefordert auch in bereits laufenden Prozessen diese Vorschrift „erforderlichenfalls unangewendet zu lassen“.
Das Gericht gab damit einem Arbeitnehmer Recht, der nach einer Beschäftigungszeit von zehn Jahren mit 28 Jahren entlassen wurde. Der Arbeitgeber hatte hier – in Anwendung der unwirksamen Regelung – mit einer Frist von einem Monat gekündigt, tatsächlich hätte hier eine Frist von vier Monaten eingehalten werden müssen.
Arbeitgebern und Arbeitnehmern kann deshalb nur geraten werden, vor Ausspruch bzw. nach Erhalt von Kündigungen fachkundigen Rat einzuholen und überprüfen zu lassen, ob die Rechtsprechung des EuGH in ihrer Angelegenheit zu einem anderen Beendigungstermin führt.

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Foto von John Schnobrich

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