Was sagt das Urteil genau und wann tritt es in Kraft?

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Foto von Scott Graham

Dr. Annett Böhm: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Entscheidung vom 14. Mai 2019 alle zur EU gehörenden Staaten aufgefordert, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, die sicherstellen, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten zukünftig vollständig erfassen. Demzufolge ist zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber vermutlich spätestens mit Wirkung zum 01.01.2020 die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes anpasst.

Was heißt das für die Unternehmenskultur?

Dr. Annett Böhm: Die Unternehmenskultur wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückentwickeln. Arbeitnehmer werden es zwar zukünftig leichter haben, Überstundenvergütung durchzusetzen. Auf der anderen Seite werden aber mit der Entscheidung Themen wie mobiles Arbeiten, Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit einschließlich Gleitzeitregelungen komplett in Frage gestellt. Hier bleibt abzuwarten, in welcher Tiefe und in welchem Umfang der deutsche Gesetzgeber agiert. Die Umsetzung der vom EuGH aufgestellten Grundsätze ist den einzelnen Staaten selbst überlassen. Insbesondere soll es nach der Entscheidung des EuGH auch möglich sein, bei besonderen Anforderungen einzelner Tätigkeitsbereiche Ausnahmen vorzusehen, bzw. auf Eigenheiten bestimmter Unternehmen einzugehen. Folglich kann es sein, dass kleinere Unternehmen von dem Urteil gar nicht betroffen sind. Auch Unternehmen, in denen die Stechuhr schon bislang Gang und Gäbe ist, werden sich auf keine großen Änderungen einstellen müssen.

Was müssen Unternehmen jetzt beachten?

Dr. Annett Böhm: Bis sich genauer abzeichnet, in welchem Ausmaß der deutsche Gesetzgeber tätig wird, gilt das derzeitige Arbeitszeitgesetz. Dieses sieht lediglich in § 16 Abs. 2 vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen, um diese und die Einhaltung der Ruhe- und Ausgleichszeiten bei einer Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde nachweisen zu können. Bei gerichtlicher Klärung von Fragen rund um das Arbeitszeitrecht ist davon auszugehen, dass die Gerichte die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bereits europarechtskonform auslegen, so wie es aktuell auch mit dem deutschen Urlaubsrecht geschieht.

Verschenkte Müh wäre es, sich derzeit aufgrund der Entscheidung vom 14. Mai bereits mit Inhalten für neue Betriebsvereinbarungen rund um das Thema Zeiterfassung oder Inhalten für neue arbeitsvertragliche Regelungen zu beschäftigen. Hier heißt es abwarten und hoffen, dass die anstehende Modifizierung des aktuellen Textes des Arbeitszeitgesetzes moderat ausfällt, und die im Laufe der Zeit entstandene Flexibilität des Arbeitszeitrechts nicht komplett über Bord wirft.