Da der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, unterliegen solche vom Arbeitgeber vorformulierte Rückzahlungsvereinbarungen nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch dann der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB verpflichtet Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben dazu, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen. Ein Verstoß gegen das sich daraus ergebende Transparenzgebot liegt vor, wenn eine ratenweise Rückzahlung der Weiterbildungskosten nur bei einer Anschlusstätigkeit beim Arbeitgeber in Betracht kommen soll, Art und Vergütung der Tätigkeit aber nicht festgelegt sind. Für den Arbeitnehmer ist insoweit unklar, ob überhaupt – und wenn ja – mit welcher Tätigkeit und Vergütung er eingestellt werden soll. Eine derart lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume, deren Auswirkungen für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar sind.

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Foto von Alex Knight

BAG Urt. v. 18.03.2008 – 9 AZR 186/07

(LAG Baden-Württemberg Urt. v. 15.02.2007 – 3 Sa 46/06)

Im vorliegenden Fall absolvierte ein Arbeitnehmer zunächst eine Ausbildung als Sozialversicherungsfachangestellter. Circa ein Jahr später nahm er einen Vollzeitstudiengang der Fachrichtung „Gesundheitsökonomie“ an einer Fachhochschule auf. Zuvor schlossen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen „Volontariatsvertrag“, wonach der Arbeitnehmer für die Dauer des Studiums von dem Arbeitgeber ein Darlehen in Höhe der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen Mietzuschuss in Höhe von 190,00 € erhalten sollte. Das Darlehen in einem Gesamtwert von 23.000,00 € sollte der Arbeitnehmer nach Beendigung des Studiums in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit bei dem Arbeitgeber zurückzahlen.

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums bot der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur eine bereits seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit als Sozialversicherungsfachangestellter an. Der Arbeitnehmer lehnte das Angebot ab und nahm anschließend eine Tätigkeit bei einen anderen Unternehmen auf. Daraufhin verlangte der ehemalige Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer die Rückzahlung des gesamten Darlehens.

Wie auch die Vorinstanzen wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klage des Arbeitgebers ab. Es unterwarf den Volontariatsvertrag nebst Rückzahlungsabrede einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff BGB. Es kam zu dem Ergebnis, dass die vorformulierte Darlehensvereinbarung gegen das in § 307 BGB normierte Transparenzgebot verstößt und deshalb unwirksam ist. Das BAG führte aus, dass der Arbeitgeber hätte präzisieren müssen, ob und mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Arbeitnehmer nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme eingestellt werden sollte. Zudem machte es darauf aufmerksam, dass die von dem Arbeitgeber in Betracht gezogene lückenhafte Vertragsgestaltung ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume eröffne, deren Auswirkungen für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren.

Fazit:

Mit der Entscheidung hat das BAG die Voraussetzungen, die an Rückzahlungsvereinbarungen für Ausbildungskosten beziehungsweise Studienkosten zu stellen sind, zusätzlich erhöht. Zukünftig ist bei der Ausgestaltung solcher Vereinbarungen nicht nur die maximale Bindungsdauer des Arbeitnehmers an das Unternehmer zu berücksichtigen, die die Rechtsprechung bereits anhand einer ganzen Reihe von Umständen wie der Dauer der Fortbildung, dem Nutzen der Fortbildung, dem Umfang der bezahlten Freistellung oder der Höhe der Kostenübernahme festmacht. Vielmehr müssen Unternehmen nunmehr auch detailliert festlegen, ob und welcher Tätigkeit ein Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung beziehungsweise während der Zeit des Abzahlungszeitraumes nachgehen wird. Der Arbeitgeber sollte sich deshalb, bevor er ein Ausbildungsdarlehen einräumt, darüber im Klaren sein, wie und wo er den Arbeitnehmer nach der Weiterbildung einsetzen will.