Diffuses Krankheitsbild

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Das Krankheitsbild der Epilepsie ist diffus, da es sich bei dieser um unwillkürlich auftretende neurologische Funktionsstörungen handelt; verursacht durch Unterbrechungen in der Kommunikation zwischen Nervenzellen. Epileptische Anfälle haben ganz unterschiedliche Erscheinungsformen. Die bekannteste Form ist der „Grand mal“, bei dem sich der Körper unkontrolliert verkrampft. Fast unmerkbar für Außenstehende verläuft die „Absence“ – eine abrupt auftretende Bewusstseinspause. Bei weiteren Formen ist der Betroffene bewusst, erlebt aber mehrfache Zuckungen. Auch die Auslöser sind von Fall zu Fall andere; so ist zum Beispiel nur ein geringer Personenkreis fotosensibel. Epilepsie tritt quer durch alle Altersgruppen auf; was für die Personalarbeit bedeutet, dass HR-Manager damit rechnen müssen, dass vom Auszubildenden bis hin zum Seniormitarbeiter unvorhergesehene Erkrankungen auftreten können. Im Falle dessen gilt es, Haftungsfragen zu klären, Gefährdungsquellen für Arbeitssettings zu klären und gegebenenfalls Stellenbeschreibungen zu ändern. Die frei verfügbare 36-seitige Informationsschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gibt dazu konkrete Hilfestellungen. 

Einen granularen Beurteilungsreport erstellen

Die DGUV-Infoschrift zeigt anhand von Beispielgrafiken, wie ein granularer Beurteilungsreport aussehen könnte. Sie setzt dazu Gesundheitsprofile in Bezug zu Tätigkeiten unterschiedlicher Berufe (siehe Grafik).  

Die Tätigkeiten tangieren (ab Seite 17):

>> Bildschirmarbeit
>> Arbeit in der Höhe
>> Fahr-, Steuer- und Überwachungswesen
>> Prozessleitsysteme

Auch Empfehlungen für geeignete Ausbildungsberufe, Weiterbildungen und
förderliche Berufe werden ausgesprochen: 

>> Elektrotechnik
>> Kranken, Kinderkranken- und Altenpflege
>> Nichtärztliche Heilberufe
>> Klinische Psychologie, Sprachtherapie, Sportlehrer
>> Medizinisch-technische Assistenten
>> Erzieher / Kinder- & Familienpfleger
>> Sozialarbeiter / Sozialpädagogen

Weiterführende Informationen:

DGUV-Schrift „Information 250-001“

Empfehlungen des HVBG – Hauptverband der
gewerblichen Berufsgenossenschaften

Foto: lichtkunst.73 | pixelio.de

Haftungsfragen: Arbeitsunfall oder nicht?

Erleidet ein Beschäftigter während seiner Arbeit – zum Beispiel als Ober im Restaurant, als Staplerfahrer im Lager oder als Sales Manager in einem internationalen Vertriebsmeeting – einen Anfall, so liegt kein Arbeitsunfall vor. Auch Folgen sind vom Arbeitgeber nicht zu entschädigen; es sei denn, Umstände am Arbeitsplatz oder betrieblicher Natur haben zum Unfall beigetragen, beziehungsweise die Schwere des Unfalls beeinflusst. Dann handelt es sich sehr wohl um einen Arbeitsunfall. Unternehmer und Arbeitskollegen sind dann gegenüber dem Unfallversicherungsträger schadensersatzpflichtig, wenn sie diesen Vorfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Als Beispiel wäre ein bösartiges Mobbing im Sicherheitsbereich denkbar; in Form einer Verpflichtung zur Überwachung mittels älterer Monitore, dessen Schnitttechnik für Epileptiker ungeeignet ist. Oder aber der Versehrte war gefordert, trotz Bekanntwerden eines ersten Anfalls an einer gefährdenden Maschine zu arbeiten.

Erste Maßgabe nach epileptischen Anfällen von Beschäftigten oder bei Neueinstellungen von erkrankten Bewerbern und dem Vorliegen eines profunden ärztlichen Gesundheitsberichtes ist die sachgerechte Prüfung von Einsatzmöglichkeiten hinsichtlich Eigengefährdung, bzw. Gefährdung Dritter infolge von Anfällen. Damit werden die Risiken für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls infolge eines epileptischen Anfalles begrenzt. Bei der sachgerechten Beurteilung kann der Arbeitgeber Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte im Betrieb zur Unterstützung heranziehen. 

Tätigkeiten und Berufe auf Gefährdungen hin beurteilen

Je nach Erkrankungsbild müssen Arbeitgeber Tätigkeiten des Betroffenen analysieren. Dies betrifft teilweise solche, die sich mit medialer Visualisierung befassen, und in jedem Fall solche, welche die Bewegungssicherheit des Beschäftigten voraussetzen.  

Gemäß DGUV sind bei der Analyse grundsätzlich zwei Beurteilungsgrade zu unterscheiden:

>> „Grundsätzlich keine Bedenken“
>> „Nicht möglich“

Prozentuale, bzw. graduale Einstufungen können also nicht vorgenommen werden.  


a) Visuelle Reize

Entgegen populärer Ansicht sind Bildschirmarbeitsplätze heutzutage weit unbedenklicher als bislang angenommen. Moderne Geräte sind derart optimiert, dass nur ein geringer Prozentsatz der Betroffenen gefährdet wäre; konkret 5% bei intermittierenden Lichtreizen zwischen in der Regel 15 und 20 Hertz und 4% bei einer Frequenz von 65 Hertz und höher. Die meisten Bildschirme im Büro arbeiten heute mit der LCD-Technik (Flüssigkristallanzeige), bei der Bilder nicht mehr zeilenweise aufgebaut werden; womit keinerlei Risiko mehr besteht. Dennoch sollten Arbeitgeber ihre Geräte prüfen.

Ganz anders liegen die Dinge im Steuerungs-, Überwachungs- und Nachrichtenwesen. Fotosensible Personen sind gefährdet, wenn sie mit Röhrenmonitoren arbeiten, die in der Sekunde etwa 25 Bilder aufbauen oder bei Verwendung von Filmmaterial von Überwachungskameras, die trotz LCD Monitor flimmernde Bilder liefern.

Die DGUV weist allerdings darauf hin, dass in Folge des raschen und permanenten technischen Wandels laufende Gefährdungsbeurteilungen nötig werden können; zum Beispiel in einem Industriebetrieb 4.0.  


b) Körperliche Bewegungssicherheit

Laut DGUV sind Aufenthalte auf Höhen ab einem Meter aufwärts gegen Abstürze abzusichern. Insbesondere im Handwerk, im Theater oder auch in Schwimmhallen sind Arbeiten ohne Absturzsicherung für Epileptiker unzulässig.

In puncto Fahrtätigkeit unter anderem im Speditionsgewerbe oder Sanitätswesen, mag überraschen, dass relativ viel Belastung erlaubt ist. So ist es gestattet, von Staplerfahrern auch mit einem hohen Gefährdungspotenzial verbundene Tätigkeiten abzuverlangen, beispielsweise Be- und Entladen von Hochregallagern, Laden und Entladen von Gefahrstoffen, insbesondere wenn das Umfeld durch Unübersichtlichkeit oder hohes Verkehrsaufkommen zusätzliche Gefahren birgt. In der Praxis wird ein kluger Arbeitgeber jedoch mit Blick auf sein Arbeitgeberimage, ökonomische Sicherheit und öffentliche Wahrnehmung Vorsicht walten lassen. Ein Zeitungsartikel über einen schlimmen Epilepsie-Unfall in einer Gefahrenstofffabrik würde ein mediales Erdbeben verursachen.  

Laut einer beim Bundesstatistikamt geführten Krankenhausstatistik für das Jahr 2014 gehört Epilepsie zu den 20 häufigsten Hauptdiagnosen bei vollstationär behandelten männlichen Patienten (78.746 Fälle). In der für Frauen aufgestellten Liste fehlt die Diagnose gänzlich. Laut WHO leiden 6 Millionen EU-Bürger unter diesem neurologischen Krankheitsbild. Im Jahr kämen bis 300.000 neue Fälle hinzu. Die Deutsche Epilepsievereinigung e.V. – eine Dachorganisation der bundesweiten Selbsthilfegruppen, gegründet im Jahr 1988 – spricht von jährlich etwa 38.000 Neuerkrankungen; 500.000 Bundesbürger befänden sich in haus- oder fachärztlicher Behandlung. 

      Der Arzt erhebt zur Diagnose die
               Krankengeschichte und untersucht mittels
          Elektroenzephalografie sowie bildgebenden
                        Verfahren das Gehirn des Betroffenen.