China ist eines der wichtigsten Entsendungsländer für deutsche Unternehmen. Doch in Sachen soziale Absicherung der Expatriates passieren noch immer gravierende Fehler. Ein Beispielfall skizziert, wie richtig vorgegangen werden sollte.

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Foto von Tyler Franta

Praxisbeispiel

Ilona Schröder leitet die Personalabteilung der Bau- und Gummi GmbH gerade ein Jahr lang, als die Geschäftsführung sie bittet, den Personaltransfer des Projektmanagers Herrn Wolf nach Peking in China zu organisieren. Dort soll dieser für die nächsten drei Jahre tätig sein. Ihre Vorgesetzten hatten gehört, dass es so Einiges zu beachten gäbe, aber grundsätzlich würden sie vor allem in Bezug auf Herrn Wolfs Versicherungen gerne alles weiter so handhaben wie bisher. So in etwa lautet der Auftrag an Schröder. Also beginnt sie zu recherchieren und ihr passiert genau das, was nahezu jedem geschieht, der etwas intensiver in ein Thema einsteigt: Schröder bemerkt, dass sich ihr bei jeder neuen Information mindestens zehn weitere Fragen stellen und ist am Ende verunsichert. Sie weiß nur, dass ihr Unternehmen eine Fürsorgepflicht gegenüber Herrn Wolf hat und dieser die Bau- und Gummi GmbH in die Haftung nehmen kann. Und zwar dann, wenn seine Entsendung in sozialversicherungstechnischer Hinsicht nicht rechtssicher abläuft.
Entsenderichtlinien vereinbaren

Individuelle Situation betrachten

Wie also vorgehen? Das A und O einer solchen Betrachtung ist zunächst die individuelle Situation des Mitarbeiters. Wie ist er im Augenblick krankenversichert – gesetzlich, freiwillig oder privat, hat er Familie und wenn ja, bleibt diese in Deutschland oder kommt sie mit, besteht sein Arbeitsvertrag mit der deutschen Gesellschaft oder mit der Niederlassung in Peking und viele weitere Fragen. Und so sieht es bei Herrn Wolf aus: Seinen unbefristeten deutschen Arbeitsvertrag haben seine Chefs um eine Entsendevereinbarung ergänzt. In dieser ist unter anderem festgelegt, wie hoch die Auslandszulage ist, wie viele Heimflüge ihm die Firma bezahlt und wie teuer die Mietwohnung sein darf. Sein Gehalt bezieht er von der chinesischen Niederlassung des Unternehmens. Frau und Kinder hat er nicht, was – wie sich später herausstellt – aus organisatorischer Sicht für den Arbeitgeber günstig ist. Was mit Herrn Wolfs Sozialversicherung passieren soll, erschließt sich allerdings aus der Entsendevereinbarung erstmal nicht.

Rechtsgrundlage ist entscheidend

Dafür muss Frau Schröder in erster Linie klären, welches Recht überhaupt greift. Sie erfährt, dass grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates gelten, es sei denn es gibt eine entsprechende Vereinbarung zwischen Deutschland und China. Tatsächlich besteht ein so genanntes Sozialversicherungsabkommen (SVA) zwischen beiden Ländern – nur schließt es die Regionen Hongkong und Macao nicht ein. Ein weitere Einschränkung: Das Abkommen umfasst nur die Renten- und Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch die anderen Zweige der Sozialversicherung. Aber immerhin: Dank dieser Regelung könnte Herr Wolf theoretisch weiterhin in der deutschen Arbeitslosen- und Renteversicherung bleiben. Das bedeutet: Sollte Herr Wolf nach seiner Rückkehr aus China beispielsweise unverschuldet arbeitslos werden, bekommt er in jedem Fall Arbeitslosengeld und wenn er erwerbsunfähig werden sollte, erhält er eine Invalidenrente– vorausgesetzt seine Firma regelt seinen Auslandseinsatz ordnungsgemäß.

Genauer Blick ins Sozialversicherungsabkommen

Frau Wolf schaut lieber noch einmal genauer in das Abkommen und entdeckt Artikel 8. Dieser besagt, dass es sich bei Herrn Wolfs Versetzung um keine „echte“ Entsendung handelt, da seine Tätigkeit innerhalb eines Konzerneinsatzes stattfindet. Die Konsequenz: Herr Wolf muss in China arbeitslosen- und rentenversichert werden. Keine besonders gute Option, denn die Leistungen aus der chinesischen Absicherung sind im Vergleich zur Bundesrepublik minimal. Aber es gibt die Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung, mit der Frau Schröder dafür sorgen kann, das Herr Wolf in seiner Heimat versichert bleibt. Für diese Sonderregelung muss Frau Schröder einen Antrag auf die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) einreichen. Und damit dieser stattgegeben wird hat Herr Wolf etliche Kriterien (siehe Infokasten) zu erfüllen.

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Quelle: Expat News