Berufskraftfahrer riskieren bei Drogenkonsum immer fristlose Kündigung
Ein Berufskraftfahrer muss unabhängig davon, ob er während oder außerhalb der Arbeitszeit Drogen konsumiert, immer mit einer außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Fahruntüchtigkeit während der Arbeitszeit nicht mehr konkret beeinträchtigt ist.
BAG 20.10.2016 – 6 AZR 471/15

man sitting on chair beside laptop computer and teacup
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Vorzeitige Beendigung des Konsultationsverfahrens bei Massenentlassung
Das in § 17 Abs. 2 KSchG normierte, vor Durchführung einer Massenentlassung durchzuführende Konsultationsverfahrens, darf arbeitgeberseits als abgeschlossen betrachtet werden, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über einschränkende oder die Massenentlassung verhindernde Maßnahmen erkennen lässt.
BAG 22.09.2016 – 2 AZR 276/16

Anforderungen an eine Druck(änderungs)kündigung
Will der Arbeitgeber eine Druck(änderungs)Kündigung aussprechen, muss er zunächst den Sachverhalt hinreichend aufklären und sich dabei auch schützend vor den zu kündigenden Arbeitnehmer stellen. In welchem Umfang sich der Arbeitgeber insoweit bemühen muss, ist auch davon abhängig, welchen Beitrag der Arbeitnehmer zu dem eingetretenen tiefgreifenden Zerwürfnis mit den anderen Arbeitnehmern und Dritten geleistet hat.
LAG Baden-Württemberg 25.08.2016 – 1 Sa 14/16

Anforderungen an Entfernung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers nach § 104 BetrVG
Bei ernstlicher Störung des Betriebsfriedens kann der Betriebsrat nach § 104 BetrVG die Entfernung des betriebsstörenden Arbeitnehmers verlangen. Erforderlich hierfür ist, dass durch das Verhalten des Arbeitnehmers die physische oder psychische Gesundheit der Belegschaft oder erheblicher Teile der Belegschaft betroffen ist, und dass die Störung noch andauert oder eine Wiederholung unmittelbar bevorsteht.
LAG Berlin-Brandenburg 28.07.2016 – 10 TaBV 367/16

Kündigung bei Vorgesetztenbeleidigung via Facebook nicht zwingend gerechtfertigt
Eine Kündigung bei grober Beleidigung eines Vorgesetzten durch Verwendung von Emoticons via Facebook ist nicht zwingend gerechtfertigt. Vielmehr kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch nur angemahnt werden. Zu beachten ist insoweit, dass in sozialen Netzwerken unter dem Schutz der Anonymität heftiger „vom Leder gezogen wird“ als im direkten Zwiegespräch. Zudem sind bei dieser Art der Kommunikation die Folgen einer Beleidigung als nicht so präsent einzustufen.
LAG Baden-Württemberg 22.06.2016 – 4 Sa 5/16