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Foto von Luca Bravo

Hat er diesen Nachweis, muss der neue Arbeitgeber den Urlaub entweder erfüllen oder abgelten. Die Richter stützten sich damit auf § 6 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), wonach der Urlaubsanspruch nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Die Nachweispflicht des Arbeitgebers hielten die Richter für zumutbar, da ein Arbeitgeber nach § 6 Absatz 2 BUrlG verpflichtet ist, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den Urlaub zu erteilen. Geklagt hatte ein Mann, der ab dem 12.04.2010 in einem Lebensmittelmarkt beschäftigt war. Dieses Arbeitsverhältnis wurde später beendet und der ehemalige Mitarbeiter verlangte von seinem neuen Arbeitgeber die Abgeltung seines Urlaubs. Dieser lehnte das jedoch mit der Begründung ab, dem Kläger sei für das Jahr 2010 bereits von seinem vorherigen Arbeitgeber Urlaub gewährt worden. Eine Urlaubsbescheinigung hatte der ehemalige Beschäftigte ihm auch nicht vorgelegt.

Bringschuld

Während das Arbeitsgericht dem Kläger die beanspruchte Urlaubsabgeltung noch zusprach, wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die Klage ab, allerdings weil es eine vertragliche Frist für verfallen hielt. Anders entschied nun das BAG. Es sah die Frist als gewahrt, präzisierte die Voraussetzungen des § 6 BUrlG und verwies die Sache zurück an das LAG. Das LAG muss nun dem ehemaligen Ladenmitarbeiter die Gelegenheit geben, den erforderlichen Nachweis zu erbringen, dass sein vorheriger Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch noch nicht vollständig erfüllt hatte. Gelingt ihm dies, so muss der Beklagte seinen Urlaubsanspruch doch abgelten.

Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 16.12.2014 – 9 AZR 295/13

 

Quelle: LohnPraxis • Nr. 2 • Februar 2015 | www.lohn-praxis.net
Fotocredit: Tim Reckmann | www.pixelio.de