Wer Lohn oder Gehalt bezieht, bekommt dazu immer eine Abrechnung. In der Gewerbeordnung (§ 108) hat die Gesetzgeberin festgelegt, dass diese Verdienstbescheinigung nachvollziehbar sein muss. Klar, denn nur wer seine Verdienstabrechnung versteht, kann sie auf Fehler überprüfen. Nun sind aber Abrechnungen mit ihren Kürzeln und dem speziellen Amtsdeutsch oft unverständlich. Außerdem herrscht häufig Unklarheit darüber, welche verschiedenen Angaben eine Verdienstabrechnung enthalten muss. In diesem Artikel bieten wir deshalb einen detaillierten Überblick.
Übrigens: Kann oder will die Arbeitgeberin eine detaillierte Verdienstabrechnung nicht liefern, ist Vorsicht geboten. Im ungünstigsten Fall handelt es sich dabei um Betrug an der Sozialversicherung oder um Schwarzarbeit.
Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung sind nicht dasselbe. Den Lohn einer Arbeitnehmerin berechnet das Unternehmen, indem es die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zugrunde legt. Der Lohn kann also pro Monat schwanken. Je nachdem, wie viele Arbeitsstunden erbracht wurden. Dagegen besteht das Gehalt aus einer fixen Summe, die jeden Monat ausgezahlt wird. Auf die Anzahl der Arbeitsstunden kommt es dabei nicht an.
In der Praxis erhalten Beschäftigte meist eine Abrechnung aus der Datenverarbeitung, ausgedruckt oder in elektronischer Form. Allerdings kann diese Abrechnung auch handschriftlich erfolgen, solange sie alle erforderlichen Abgaben erhält.
In der Gewerbeordnung steht, dass die Abrechnung über 2 wesentliche Elemente Auskunft geben muss: Zum einen soll der genaue Abrechnungszeitraum erkennbar sein, auf den sich die Rechnung bezieht. Weiterhin muss aus der Verdienstbescheinigung hervorgehen, aus welchen Einzelposten sich der gelistete Verdienst errechnet. In der Praxis stellt sich das manchmal kompliziert dar. Um den Überblick zu behalten, kann die Abrechnung in einen (einleitenden) Sozialteil, einen Berechnungsteil und einen Ergebnisteil unterschieden werden.
Meist findet sich dieser Teil ganz oben im Dokument, er muss es aber nicht, denn dazu gibt es keine Vorschrift. Im Sozialteil sind, wie der Name schon sagt, die wesentlichen Sozialdaten vermerkt:
Weitere Angaben im Kopfteil sind möglich, aber mit den genannten sind die wichtigsten Punkte gelistet.
Im Hauptteil rechnet die Arbeitgeberin vor, wie der Verdienst zustande kommt. Hier sind einerseits die Bruttobezüge aufgeführt:
Danach folgen die Posten, die vom Bruttolohn abgezogen werden. Häufig werden diese nicht mit ihrem ganzen Namen ausgeschrieben, sondern mit einer Abkürzung benannt:
Wichtig: Hat die Abrechnungsstelle des Unternehmens in einer früheren Abrechnung für die Arbeitnehmerin einen Fehler gemacht, findet sich die entsprechende Korrektur unter dem Punkt “Nachberechnung”.
Nachdem alle Bezüge und Abzüge miteinander verrechnet sind, steht unter dem Strich der so genannte Nettolohn. Das muss aber noch nicht der Auszahlungsbetrag sein. Denn davon werden noch Sonderposten abgezogen, soweit diese der Arbeitnehmerin gewährt wurden. Dies sind zum Beispiel ein Vorschuss oder eine Vermögenswirksame Leistung (VL), die direkt abgeführt werden.
Hier findet sich, was nach der Berechnung übrig bleibt, was also als Betrag auf das Konto der Arbeitnehmerin überwiesen wird.
An dieser Stelle kann auch gelistet sein, wie viel die Arbeitgeberin ihrerseits an Sozialversicherung für die Mitarbeiterin bezahlt hat (meist abgekürzt mit SV-AG).