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Eine fristlose Kündigung wird in der Regel eingereicht, wenn eine ordentliche Kündigung mit entsprechenden Kündigungsfristen für den Betroffenen nicht mehr zumutbar ist. Diese kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen und ist meist auf Kommunikationsschwierigkeiten zwischen beiden Parteien zurückzuführen. Deshalb und weil die fristlose Kündigung mit vielen Hürden verbunden ist, sollte die Formalie zunächst genau geprüft werden, bevor weitere Schritte angegangen werden.
Die fristlose Kündigung ist gesetzlich im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), genauer im §626 BGB, festgelegt. Dieser Paragraph beinhaltet, dass die fristlose Kündigung von beiden Seiten eingereicht werden kann. Hierzu muss jedoch auch plausibler Grund vorliegen, der direkt aus dem Schreiben ersichtlich wird. Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine verpflichtende Vorgabe, jedoch kann die fristlose Kündigung ohne diesen Grund später einfacher angefochten werden. Der §1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes legt zudem fest, dass nicht jeder Grund eine fristlose Kündigung berechtigt. Liegt dieser nicht im direkten Verhalten des Arbeitnehmers/Arbeitgebers oder den betrieblichen Umständen, gelten die Gründe als nicht nachvollziehbar. Ist das doch der Fall, kann eine fristlose Kündigung eingereicht werden.
Diese läuft wie folgt ab. Bevor ein Arbeitgeber eine fristlose Kündigung in Form eines Schreibens auslösen kann, muss dieser eine Abmahnung vorausgehen, aus dem das Fehlverhalten des Arbeitnehmers hervorgeht. Nur in sehr seltenen Fällen, z.B. wenn das Vertrauen beider Parteien ineinander sehr stark geschwächt ist, kann eine Kündigung auch ohne Abmahnung erfolgen. Sieht der Gekündigte sein Verhalten ein, wird die fristlose Kündigung automatisch nach zwei Wochen rechtskräftig. Da das jedoch selten der Fall ist und viele Gekündigte gegen die fristlose Kündigung vorgehen wollen, erhält der Arbeitgeber eine sogenannte „Kündigungsschutzklage“. In diesem Fall sollten sich beide Parteien darüber bewusst sein, dass dieser Prozess mit einem langwierigen und teuren Rechtsstreit zusammenhängt, der nur über die Anwälte und einen richterlichen Entschluss geklärt werden kann.
Doch auch wenn der Arbeitnehmer selbst die fristlose Kündigung einreicht, muss ein plausibler Grund vorliegen. Das ist vor allem für die Agentur für Arbeit wichtig, die ansonsten die finanziellen Mittel im Falle einer Arbeitslosigkeit verweigern kann. Eine entspreche Kündigung muss jedoch nicht in jedem Fall schriftlich stattfinden, auch eine mündliche Kündigung ist rechtens.
Die Gründe für eine fristlose Kündigung sind vielfältig. In der Regel werden sie in personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Gründe unterschieden:
- personenbedingte Gründe: Liegt die Begründung für eine fristlose Kündigung in der Person des Arbeitnehmers, muss dadurch vor allem das Arbeitsverhältnis gestört sein.
- verhaltensbedingte Gründe: Auch bestimmte Handlungen können zur fristlosen Kündigung führen. Dazu zählen:
– Gewalt/Handgreiflichkeiten
– Mobbing
– Diebstahl/Vertrauensmissbrauch
– Ausländerfeindlichkeit
– sexuelle Belästigung
– u.v.m.
- betriebsbedingte Gründe: Steht ein Unternehmen kurz vor dem Bankrott, weshalb es stillgelegt werden muss, kann eine fristlose Kündigung von einem Arbeitsvertrag hier der letztmögliche Ausweg sein. Dies trifft zu, wenn der Arbeitgeber nicht gewährleisten kann, dass er sich die Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers für die Dauer einer Kündigungsfrist noch leisten kann.