Nach § 23c Sozialgesetzbuch (SGB) IV gelten arbeitgeberseitige Leistungen, die Beschäftigte für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Verletztengeld erzielen, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das letzte Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) um höchstens 50 € monatlich übersteigen. Die das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Zahlungen des Arbeitgebers sind bei Überschreitung der 50 €-Grenze beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes (§ 49 Absatz 1 Nr. 1 SGB V). Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt entspricht dem Betrag, das Sie als Arbeitgeber in die Entgeltbescheinigung für die Berechnung des Krankengeldes eintragen. Ist Ihr Arbeitnehmer nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert, müssen Sie beim Abzug des Beitragszuschusses vom Gesamtbetrag zur Kranken- und Pflegeversicherung maximal den Höchstbeitragszuschuss berücksichtigen. Das sind im Jahr 2013 monatlich 327,80 € (= 287,44 € Krankenversicherung + 40,36 € Pflegeversicherung). Im Jahr 2014 sind es monatlich 337,16 € (= 295,65 € Krankenversicherung + 41,51 € Pflegeversicherung).
Leistungen
Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zählen insbesondere
■ Zuschüsse zum Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld
■ Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld
■ Zuschüsse zum Krankentagegeld privat Versicherter
■ Sachbezüge (z.B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen)
■ Firmen- und Belegschaftsrabatte,
■ vermögenswirksame Leistungen,
■ Kontoführungsgebühren,
■ Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen,
■ Telefonzuschüsse
■ Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorge.
Zu den Sozialleistungen zählen:
■ Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Leistungen der Krankenkassen),
■ Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes
(Leistungen des Unfallversicherungsträgers),
■ Übergangsgeld, das durch die Deutsche Rentenversicherung oder
die Bundesagentur für Arbeit gewährt wird,
■ Mutterschaftsgeld, das die gesetzlichen Krankenkassen gewähren,
■ Krankentagegeld, das private Krankenversicherungsunternehmen gewähren sowie
■ Eltern- und Erziehungsgeld.
Bagatellgrenze
Was die Beitragsberechnung betrifft, müssen Sie zunächst den SV-Freibetrag ermitteln. Dieser Freibetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Nettosozialleistung, wie etwa dem Krankengeld. Beitragspflichtig in der Sozialversicherung ist nur der den SV-Freibetrag übersteigenden Anteil; aber auch nur dann, wenn die Bagatellgrenze von 50 € überschritten wird. Wenn die 50 € nur um einen Cent überschritten werden, werden Beiträge aus dem gesamten Betrag fällig. Bezieht der Beschäftigte in einem Monat nur an wenigen Tagen eine Sozialleistung, wird jeden Kalendertag des Sozialleistungsbezuges 1/30 vom SV-Freibetrag bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Die Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung sind nicht steuerfrei.
Gleitzone
Erhält ein abhängig Beschäftigter ein Arbeitsentgelt, das sich innerhalb der Gleitzone befindet, ist das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt und nicht das gekürzte zu berücksichtigen. Aus dem tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt wird ein fiktives Nettoarbeitsentgelt ohne die Gleitzonenberechnung ermittelt. Die Zuschüsse sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. Das bedeutet, dass es nur dann zu einem Überschreiten des SV-Freibetrages kommen kann, wenn Sie als Arbeitgeber neben dem Zuschuss zusätzliche arbeitgeberseitige Leistungen gewähren. Sie sind verpflichtet, dem jeweiligen Sozialleistungsträger das Nettoarbeitsentgelt sowie die beitragspflichtigen Brutto- und Nettoentgelte zu melden.
Quelle: LohnPraxis 12/2013
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Lohnfortzahlung
Wird ein Mitarbeiter länger krank, muss er seinen Dienstwagen zurückgeben. Nur während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung hat er Anspruch auf die Nutzungsmöglichkeit, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) aus dem Jahr 2010 (BAG; Az.: 9 AZR 631/09). In dem der Entscheidung zugrunde liegen den Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen vertraglich auch zur Privatnutzung erhalten. Der Beschäftigte wurde später mehr als neun Monate lang krank. Während dessen lief der Leasingvertrag des Arbeitgebers für den Dienstwagen aus. Der Chef forderte diesen zurück. Daraufhin verlangte der Arbeitnehmer Schadenersatz für die restliche Krankheitszeit, in der er ohne Dienstwagen bleiben sollte. Die Richter des BAG argumentierten, dass die Gestellung des Dienstwagens auch zur Privatverwendung neben dem Arbeitsentgelt eine weitere Gegenleistung für die geschuldete Arbeit sei. Daher habe der Beschäftigte nur während des Bezugs von Arbeitsentgelt auch Anspruch auf den Dienstwagen zur privaten Nutzung.