Hinweis: Zu den Rechten und Pflichten, die infolge eines Betriebsüberganges auf den Käufer übergehen, gehören ebenfalls die erteilten Pensionszusagen und die daraus erwachsenden Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – und zwar unabhängig davon, ob sie bereits unverfallbar sind oder nicht. Auch bei einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung sind die Anwartschaften der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung in gleichem Maße geschützt.

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Foto von Brooke Cagle

Pensionsverpflichtungen realistisch bewerten

Von entscheidender Bedeutung ist zunächst die richtige Bewertung der übergehenden Pensionsverpflichtungen. Der Rückstellungswert in der deutschen Handels- oder Steuerbilanz des Unternehmens ist dabei entgegen weit verbreiteter Ansicht (allein) nicht maßgebend. Vielmehr führen ein zu niedriger Rechnungszins und andere Faktoren zu einer unrealistischen Bewertung der bestehenden Pensionsverbindlichkeiten. In der Praxis bewährt hat sich deshalb der Rückgriff auf internationale Rechnungslegungsstandards. Die sich nach IAS/IFRS oder US-GAAP ergebende “Defined Benefit Obligation” liegt dann oftmals weit über den deutschen Werten.

Lösungen zur Risikominimierung

Hinzu kommt oftmals der Umstand, dass die Pensionsverbindlichkeiten nicht ausfinanziert – d.h. nach internationalen Standards “unfunded” – sind und auch keine oder nur unzureichende Saldierungsmöglichkeiten in Form sog. “plan assets” (z.B. Rückdeckungsversicherungen) zur Verfügung stehen.

Nichtübernahme des “past service”

Im Rahmen des Kaufvertrages kann eine Vereinbarung getroffen werden, wonach die bereits in der Vergangenheit erdienten Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (sog. “past service”) nicht auf den Käufer übergehen. Der Käufer übernimmt in diesem Fall lediglich die nach Unternehmenserwerb entstehenden Pensionsverpflichtungen. Da eine solche Vereinbarung nur im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer wirkt, ist eine zusätzliche Absicherung durch anderweitige Sicherheiten (zumindest aus Sicht des Käufers) empfehlenswert.

Reduzierung des Kaufpreises

Denkbar wäre stattdessen auch eine Kaufpreisreduzierung in Höhe des nicht ausfinanzierten Teils der übergehenden Pensionsverbindlichkeiten zu verlangen. Die Berechnung des Reduzierungsbetrages sollte sich dabei in jedem Fall an internationalen Standards, d.h. der “Defined Benefit Obligation” des Unternehmens orientieren.

Fazit

Die stiefmütterliche Behandlung von Pensionsverbindlichkeiten bei Unternehmenstransaktionen kann wegen der gesetzlichen Einstandsregelung für den Käufer weitreichende Folgen haben. Die Kenntnis und richtige Bewertung der bestehenden Pensionsverpflichtungen eröffnet dagegen Spielraum für Verhandlungen über einen (wirtschaftlichen) Ausgleich der übergehenden Pensionsverpflichtungen. Sollte auf Käuferseite ebenfalls eine betriebliche Altersversorgung bestehen, können so bereits vorab harmonisierende Maßnahmen getroffen werden.
 
Aus Verkäufersicht macht eine realistische Bestandsaufnahme im Vorfeld von Transaktionen gleichsam Sinn, um notfalls Gegenmaßnahmen (z.B. Wechsel des Durchführungswegs, Outsourcing auf ein CTA) für ein besseres Rating des Unternehmens ergreifen zu können.