Doch wie sieht es mit einer Entlassung aus? Dabei handelt es sich um eine sofortige, fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes. Eine Liebesbeziehung am Arbeitsplatz per se – auch zwischen Führungskraft und Mitarbeiter – stellt keinen Entlassungsgrund dar. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Wenn der Arbeitnehmer allerdings, verleitet durch eine Liebesbeziehung, die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet, kann eine Entlassung gerechtfertigt sein. Dies wäre beispielsweise bei Vertraulichkeitsverletzungen, Eigentumsdelikten oder unterlassenen Meldungen von Pflichtverletzungen des Partners der Fall. 

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Foto von Marvin Meyer

Zusammenfassend sieht man es aber in Österreich nicht allzu streng mit der Liebe am Arbeitsplatz. Dennoch ist darauf Acht zu geben, dass sich die Liebesbeziehung nicht nachteilig auf die Arbeitsleistung und die betrieblichen Interessen auswirkt. Denn dann droht dem betreffenden Mitarbeiter im schlimmsten Fall eine Entlassung.

Ein generelles Liebes- oder Flirtverbot wäre in Österreich wegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts undenkbar und als Vertragsbestimmung sogar sittenwidrig und damit nichtig. Die Achtung des Privat- und Familienlebens hat in Österreich einen sehr hohen Stellenwert und dementsprechend legen auch die Gerichte bei Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht strenge Maßstäbe an. Sehr wohl möglich und auch empfehlenswert ist es für Arbeitgeber jedoch, ihre Mitarbeiter darauf aufmerksam zu machen, dass die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen (etwa Verschwiegenheitspflicht, Privilegierungs- und Benachteiligungsverbot) auch im Falle von Liebesbeziehungen zwischen Kollegen zu beachten sind.

Zusätzlich kann der Arbeitgeber die Mitarbeiter darum ersuchen, allfällige Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz bekanntzugeben. Ein solches Bekanntgabegebot ist allerdings durchaus sensibel und darf nicht einem unzulässigen Verbot gleichkommen. Arbeitgeber haben somit nur wenige Möglichkeiten, negativen Auswirkungen von Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz vorzubeugen. Sie können jedoch von ihrem  Weisungsrecht Gebrauch machen oder gar eine Verwarnung aussprechen, wenn die Arbeit unter der Liebesbeziehung leiden sollte.

Wirkt sich das Liebesverhalten von Mitarbeitern nachteilig auf die Arbeit aus, besteht zusätzlich die Möglichkeit, Mitarbeiter bezogen auf Arbeitsort oder Tätigkeitsbereich zu versetzen. Teilweise bedarf diese zwar der Zustimmung des Arbeitnehmers oder Betriebsrates. Eine Arbeitsraumänderung im selben Gebäude hingegen stellt nicht einmal eine Versetzung im engeren Sinn dar und wäre jedenfalls zulässig.