Problempunkt

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Foto von Lauren Mancke

Ein Betriebsübergang löst bei den betroffenen Arbeitnehmern oftmals Unsicherheit über die Folgen für ihr Arbeitsverhältnis und ihre beim alten Arbeitgeber erworbenen Rechte aus. Aus diesem Grund verpflichtet § 613a Abs. 5 BGB den bisherigen Arbeitgeber und den Betriebserwerber, die von einem Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs zu unterrichten und ihnen mitzuteilen, welche Maßnahmen für sie anlässlich des Übergangs in Aussicht genommen werden. Das BAG hat in mehreren neueren Urteilen die Anforderungen an das Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB konkretisiert. Mit der vorliegenden Entscheidung hat es nun erstmals festgestellt, von wem ein Beschäftigter im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang Auskunft über seine Betriebsrentenanwartschaft verlangen kann.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte, bei der der Kläger bis zum 31.1.2003 beschäftigt war, hatte ihm aufgrund eines „Tarifvertrags zur betrieblichen Zusatzversorgung“ (ZVersTV) eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente in Form einer Direktzusage zugesagt. § 17 ZVersTV sieht vor, dass vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter einen – § 2 Abs. 6 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) alte Fassung (a.F.) nachgebildeten – Anspruch auf Auskunft im Hinblick auf ihre betriebliche Altersversorgung haben. Mit Wirkung zum 1.2.2003 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers qua Betriebsübergang auf die O-GmbH über. Hierüber wurde er unterrichtet. Allerdings enthielt die Mitteilung keinerlei Angaben zur betrieblichen Altersversorgung. Ihre Fortführung für die übergegangenen Arbeitnehmer durch die O-GmbH regelt eine Betriebsvereinbarung.

Der Kläger verlangte nach dem Betriebsübergang von der Beklagten Auskunft über das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft auf Betriebsrente sowie deren Höhe. Als Begründung brachte er u.a. vor, ein Kollege habe von der Beklagten eine entsprechende Auskunft erhalten. Die Beklagte berief sich insoweit auf einen Bearbeitungsfehler und wies das Verlangen des Klägers zurück. Ihrer Meinung nach sei für entsprechende Auskünfte allein die O-GmbH als Betriebserwerberin und neue Arbeitgeberin zuständig.

Entscheidung

Das BAG entschied, dass – sofern keine besonderen Umstände vorliegen – nach einem Betriebsübergang grundsätzlich nur der Erwerber den übergegangenen Arbeitnehmern zur Auskunft über Betriebsrentenansprüche verpflichtet ist. Es hat daher festgestellt, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zusteht. Dabei hat das Gericht schulmäßig sämtliche infrage kommenden Rechtsgrundlagen durchgeprüft:

§ 17 ZVersTV, der inhaltlich der Regelung des – zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch anwendbaren – § 2 Abs. 6 BetrAVG a.F. entspricht, bezieht sich lediglich auf ein vorzeitiges Ausscheiden des Mitarbeiters. Ein solches liegt aber nicht vor, wenn ein Arbeitsverhältnis – wie im Fall des Klägers – durch Betriebsübergang übergeht. Denn der Beschäftigte scheidet zwar beim Veräußerer aus, das Arbeitsverhältnis – und damit auch die vom Veräußerer erteilte Zusage auf betriebliche Altersversorgung – besteht jedoch mit dem Betriebserwerber unverändert fort.

§ 4a BetrAVG, der über die Regelung des § 2 Abs. 6 BetrAVG a.F. hinausgehende Auskunftsansprüche des Arbeitnehmers im Hinblick auf seine betriebliche Altersversorgung vorsieht, trat erst mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft. Da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr Arbeitgeberin des Klägers war, konnte er sich nicht auf diese Vorschrift berufen.

Nach § 613a Abs. 5 BGB haben der bisherige Arbeitgeber und der Betriebserwerber die von einem Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter u.a. über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie über die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten. Hierunter fällt die vom Kläger geltend gemachte Auskunft allerdings nicht: Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung sind keine Folge des Betriebsübergangs, da sie bis zu diesem Zeitpunkt ohne Rücksicht auf diesen entstehen. Sie stellen auch keine hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen dar, sondern bestehen unabhängig vom Handeln des Veräußerers oder Erwerbers.

Auch einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben gegenüber der Beklagten gemäß § 242 BGB lehnte das BAG ab. Er wäre nur begründet, wenn

  • die Beklagte die gewünschte Auskunft ohne größeren Aufwand erteilen könnte,
  • es dem Kläger nicht oder nicht ohne besondere Erschwernisse möglich wäre, diese Auskunft von der O-GmbH zu erhalten und
  • er ein entsprechendes berechtigtes Interesse hätte.

Dieses berechtigte Interesse verneinte das BAG hier allerdings: Dem Kläger steht seit Inkrafttreten des § 4a BetrAVG ein Anspruch auf die gewünschte Auskunft gegen die O-GmbH als Arbeitgeberin zu. Dieser ist gegenüber einer Inanspruchnahme der Beklagten – die nicht mehr Arbeitgeberin des Klägers ist – vorrangig. Das gilt nach Ansicht des BAG insbesondere, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine von der O-GmbH erteilte Auskunft unrichtig oder nicht vertrauenswürdig wäre.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Indem die Beklagte einem seiner Kollegen irrtümlich Auskunft über seine Betriebsrentenansprüche erteilte, hat sie noch keine abstrakte Regel geschaffen, nach der auch der Kläger einen entsprechenden Anspruch hat.

Konsequenzen

Grundsätzlich ist nach einem Betriebsübergang nur der Erwerber den übergegangenen Arbeitnehmern zur Auskunft über Betriebsrentenansprüche verpflichtet. Der Veräußerer kann ein entsprechendes Auskunftsverlangen des Mitarbeiters daher i.d.R. zurückweisen.

Praxistipp

Der Erwerber sollte im Rahmen eines Betriebsübergangs sicherstellen, dass er vom Veräußerer alle Informationen erhält, um spätere Auskunftsansprüche der Beschäftigten hinsichtlich der Betriebsrente erfüllen zu können.

RAin Dr. Ann-Christine Hamisch, M.Jur. (Oxford), Lovells LLP, München

Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht – Personal Profi – 9/08