Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb. Er wacht darüber, dass etwa Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge eingehalten werden. Insbesondere muss er sich um benachteiligte Arbeitnehmer kümmern, die Gleichberechtigung und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf vorantreiben.

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Foto von Domenico Loia
  • Wahl: Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer ab 18 Jahren, die seit mehr als 3 Monaten im Betrieb beschäftigt sind, auch Auszubildende und Leiharbeiter. Er wird für jeweils 4 Jahre durch die Arbeitnehmer gewählt. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die dem Betrieb 6 Monate angehören.
  • Mitglieder: Betriebsräte dürfen während ihrer Tätigkeit und 1 Jahr danach nicht gekündigt werden. Ausgenommen sind außerordentliche Kündigungen aus schwerwiegenden Gründen oder Betriebsschließungen.
  • Informationsanspruch: Der Betriebsrat muss vom Arbeitgeber über die Vorgänge informiert werden, die er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben braucht. Insbesondere muss er über Personalplanung und einzelne Personalfragen sowie technische und organisatorische Veränderungen rechtzeitig und umfassend unterrichtet werden.
  • Beratungsanspruch: Beim Bau technischer Einrichtungen etwa, Änderung von Arbeitsabläufen, Förderung der Berufsausbildung muss sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat beraten.
  • Anhörung: Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören. Widerspricht er der Kündigung, kann der Arbeitgeber sie dennoch aussprechen.
  • Mitwirkung: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einzelnen Personalfragen – Umgruppierung, Einstellung, Eingruppierung oder Versetzung – verweigern. Der Arbeitgeber kann sich dann jedoch ans Arbeitsgericht wenden.

Ein echtes Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat vor allem in sozialen Angelegenheiten wie etwa Arbeitszeit und Mehrarbeit, Arbeitsschutz, Urlaubsgrundsätze sowie betriebliches Vorschlagswesen.