1. Folgen für die Dienstwagenbesteuerung

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Außendienstmitarbeiter, denen der Arbeitgeber einen Dienstwagen auch für Fahrten von ihrer Wohnung zum jeweiligen Einsatzort zur Verfügung stellt, dürfen also ein weiteres Mal aufatmen: Sie müssen den geldwerten Vorteil aus dem Einsatz ihres Dienstwagens für den Weg zwischen Wohnung und Einsatzort, nämlich dem Betrieb des Kunden, “nur” mit der Ein-Prozent-Regelung und nicht auch noch mit dem Zuschlag von 0,03 Prozent des Kfz-Listenpreises pro Monat für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern.

Mit den Details und weiteren aktuellen Einschränkungen der Dienstwagenbesteuerung beschäftigte sich bereits unser Beitrag vom Juni dieses Jahres.

2. Folgen für die steuerliche Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers

Von Bedeutung ist die vorgenannte Entscheidung des BFH vom 10.07.2008, VI R 21/07, unter Umständen auch für die Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Abzugsfähig sind diese Aufwendungen seit 2007 nur noch dann, wenn das Home-Office den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Die Gesetzesinterpretation der Finanzverwaltung zu dieser Regelung ist im BMF-Schreiben vom 3. April 2007, BStBl. I 2007, 4442niedergelegt.

Um den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer nicht zu gefährden, dürfen außerhäusliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers nur von untergeordneter Bedeutung sein. Eine regelmäßige Arbeitsstätte außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers könnte das Finanzamt als Indiz dafür werten, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers sich nicht im Home-Office befindet.

Außendienstmitarbeiter, bei denen die Arbeit im Außendienst den inhaltlichen, qualitativen Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt und die ihr Home-Office lediglich für die Terminverwaltung, Bericht- und Statistikerstellung sowie für die Bearbeitung von Mailingaktionen, Kongressanfragen und Tourenplänen nutzen, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten geltend machen (BFH, Urteil vom 13.11.2002, VI R 82/01, zum Fall eines Pharmareferenten).

Die Ablehnung einer regelmäßigen Arbeitsstätte beim Kunden dürfte also insbesondere für diejenigen Arbeitnehmer mit häuslichem Arbeitszimmer interessant sein, welche im Schwerpunkt von zu Hause aus arbeiten, aber über einen längeren Zeitraum täglich für wenige Stunden im Betrieb des gleichen Kunden tätig sind. Das könnte beispielsweise für IT-Spezialisten der Fall sein, die im wesentlichen einen Großkunden ihres Arbeitgebers betreuen, überwiegend von zu Hause aus Fernwartung betreiben, aber dennoch fast täglich Einsätze beim Kunden leisten müssen.


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