

Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:
Ihrem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass jede einzelne Filiale über einen eigenen BR verfügt und demnach als Betrieb i. S. d. BetrVG zu werten ist.
Die BRin nach ihrer Versetzung weiterhin als BRin für die alte Filiale tätig sein zu lassen, ist sicherlich nicht sinnvoll. Denn dies würde sowohl ihre Integration in die neue Filiale behindern als auch die Qualität ihrer Arbeit als BRin für die alte Filiale schmälern. Außerdem würden Fahrzeiten zwischen den Filialen entstehen, die voll als vergütungspflichtige Arbeitszeit akzeptiert werden müssten. Die BRin muss sich entscheiden, ob ihr die BR- oder die Vollzeittätigkeit wichtiger ist.
Mit dieser Auffassung sollten Sie sich auch leicht durchsetzen können, denn das Recht ist auf Ihrer Seite. Gemäß § 24 Nr. 4 BetrVG endet das Betriebsratsamt im Fall einer Versetzung in einen anderen Betrieb (Fitting u.a., BetrVG, § 24 Rdnr. 34). Die vom DGB vorgeschlagene Einigung wäre daher wegen Verstoßes gegen das BetrVG unwirksam.
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