Constanze Grosch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, BMH Bräutigam & Partner (Berlin) antwortet:

turned off MacBook Pro beside white ceramic mug filled with coffee
Foto von Lauren Mancke

Leider sind Sie von einer Kündigung Ihres Mitarbeiters noch weit entfernt. Bei einer „Alkoholisierung“ ist kündigungsrechtlich zwischen zwei Situationen zu unterscheiden:

1.) Der Arbeitnehmer kann alkoholsüchtig sein. Es gelten dann die allgemeinen Grundsätze zur krankheitsbedingten Kündigung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer zunächst die Durchführung einer Entziehungskur zu ermöglichen. Weigert sich der Arbeitnehmer, eine Entziehungskur durchzuführen, rechtfertigt dies in der Regel eine negative Gesundheitsprognose, ebenso wie eine erfolglos durchgeführte Entziehungskur oder ein Rückfall nach zunächst erfolgreicher Entziehung.

2.) Liegt keine Alkoholsucht vor, kann nach einer entsprechenden Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen, wenn ein betriebliches Alkoholverbot besteht. Ein solches betriebliches Verbot erfasst auch das alkoholisierte Erscheinen zur Arbeit.

In Ihrem Fall müssen Sie den Arbeitnehmer zunächst mit dessen mehrfacher Alkoholisierung konfrontieren und je nach seiner Einlassung zu einer Entziehungskur auffordern oder eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen das betriebliche Alkoholverbot aussprechen. Bestreitet der Arbeitnehmer eine Alkoholsucht, kann er sich später nicht auf Ihre Pflicht berufen, ihm zunächst eine Entziehungskur einzuräumen. Sie können dann eine Abmahnung aussprechen und den Weg der verhaltensbedingten Kündigung einschlagen.

Stellen Sie Ihre Arbeitsrechtsfrage

Sie sind in Ihrer Berufspraxis auf ein arbeitsrechtliches Problem gestoßen?

Dann können Sie hier – auch anonym – Ihre Frage stellen